OLG Celle 27.2.2024 - 10 UF 43/22

Zum Umfang des Auskunftsanspruchs bei vertraglich vereinbartem modifiziertem Zugewinnausgleich

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2024
Zum Umfang des Auskunftsanspruchs im Rahmen eines durch Ehevertrag zum Anfangs- und Endvermögen modifizierten Zugewinnausgleichs; Ausschluss des Ausgleichs von Gesellschaftsbeteiligungen, Surrogaten und Erträgen.

BGB § 1379 Abs. 1, Abs. 2

Das Problem

Die Beteiligten ließen eine Woche vor Eheschließung in der Schweiz einen Ehevertrag beurkunden. Dadurch wurde die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Mit einer ins Detail gehenden Auflistung wurde die güterrechtliche Teilhabe an gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Ehemanns ausgeschlossen. Dies sollte auch für Surrogate gelten. Ebenfalls wurde privilegiertes Anfangsvermögen und dessen Surrogate ausgeschlossen. Die Beteiligten trennten sich Mitte 2019. Nach Vortrag der Ehefrau geschah dies am 29.5.2019, nach Vortrag des Ehemanns am 6.6.2019. An diesem Tag wurde ihm durch ein Anwaltsschreiben die Trennungsabsicht der Ehefrau mitgeteilt.

Der Senat hatte bereits mit der Entscheidung vom 20.10.2022 (OLG Celle v. 20.10.2022 – 10 UF 43/22, FamRZ 2023, 1627 = FamRB 2024, 49 [Krause]) festgestellt, dass der Ehevertrag wirksam zustande gekommen war. Gegenstand des nunmehrigen Beschlusses ist die Auskunftsverpflichtung des Ehemanns zum Anfangsvermögen, zum Trennungszeitpunkt und zum Endvermögen. Die Ehefrau macht einen allumfassenden Auskunftsantrag geltend gemacht. Diesem Antrag hatte das AG entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Ehemanns.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat gibt in großen Teilen der Beschwerde statt. Zwar sei im Ehevertrag keine Beschränkung der Auskunftspflicht auf die vereinbarte Modifizierung des Zugewinnausgleichs ausgesprochen worden. Die vom AG titulierte umfängliche Auskunftsverpflichtung sei jedoch zu weitreichend gefasst und daher erheblich einzuschränken.

Die Auskunftspflicht habe den Zweck, jedem Ehegatten die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung zu ermöglichen. Aus diesem Grunde bemesse sich der Umfang der Auskunftspflicht danach, inwieweit Vermögenspositionen und hierauf bezogene Informationen für die Bemessung des Zugewinnausgleichsanspruchs relevant seien (Koch in MünchKomm/BGB, 9. Aufl., § 1379 BGB Rz. 5, 21). Die Pflicht zur Auskunft entfalle demzufolge nur, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken könne (vgl. BGH v. 4.12.2013 – XII ZB 534/12, FamRZ 2014, 368 Rz. 29 m.w.N. = FamRB 2014, 121 [Kogel]). Dies gelte insbesondere bei Vermögenspositionen, welche – etwa aufgrund einer wirksamen Ehevertragsregelung – vom Zugewinnausgleich ausgeklammert wurden. Jedenfalls gelte dies dann, wenn sich dieses Vermögen eindeutig vom nicht ausgeschlossen Vermögen abgrenzen lasse. Demzufolge sei die titulierte Auskunftsverpflichtung hinsichtlich der im Vertrag bereits genannten Gesellschaften, Gesellschaftsbeteiligungen etc., nicht gegeben. Gleiches gelte für solche Beteiligungen, die beim Entstehen des gemeinsamen Güterstandes schon vorhanden gewesen seien. Soweit der Ehemann Beteiligungen nach der Hochzeit erworben haben sollte oder soweit ihm im Wege der Schenkung oder Erbschaft Vermögen zugeflossen sei, müsse er zumindest Angaben dazu machen, welcher Art der Vermögensgegenstand sei. Außerdem müsse er darlegen, inwieweit der Vermögenswert dem Zugewinnausgleich unterlag bzw. inwieweit er ausgeklammert war. Gleiches gelte bezüglich der ersatzweise angeschafften Vermögenswerte. Der Gegenseite müsse zumindest die Möglichkeit der Nachprüfung eingeräumt werden.

Mit der Beschwerde hatte der Ehemann auch seine Auskunftspflicht zum Trennungszeitpunkt angegriffen. Insoweit sei die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte für den Trennungszeitpunkt darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 7. Aufl., Rz. 473, Fn. 564 m.w.N.). Da sie für die Behauptung eines etwas früheren Trennungszeitpunktes keine Angaben gemacht oder Beweisanträge gestellt habe, müsse entsprechend dem Vortrag des Ehemanns eine am 6.6.2019 erfolgte Trennung angenommen und hierauf bezogen das Datum entsprechend geändert werden. Obwohl der Ehevertrag keine ausdrückliche Beschränkung der Auskunft zum Trennungszeitpunkt vorsehe, beziehe sich auch die Auskunft zur Trennung nur auf diejenigen Vermögensgegenstände, welche im Rahmen des Zugewinnausgleiches nicht von der Modifikation vertraglich ausgeschlossen worden seien. Soweit zu allen Zeitpunkten ein Auskunftsanspruch nicht gegeben sei, müssten folgerichtig auch keine Angaben zur Wertermittlung oder Belege vorgelegt werden.


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