OLG Celle, Beschl. 25.5.2018 - 19 UF 24/18

Paritätisches Wechselmodell: Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld

Autor: VorsRiOLG Dr. Regina Bömelburg, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2018
Die Bestimmung eines Elternteils zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld durch das Familiengericht erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen, das sich am Wohl des Kindes zu orientieren hat.

OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2018 - 19 UF 24/18

Vorinstanz: AG Achim, Beschl. v. 27.12.2017 - 81 F 457/17

EStG § 64 Abs. 2 S. 3; BGB § 1612b; RPflG § 11 Abs. 1

Das Problem

Die beteiligten Eltern sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder werden seit der Trennung der Eltern im Jahr 2014 von diesen ohne Unterbrechung in einem paritätischen Wechselmodell in zeitlich gleichem Umfang betreut. Der Antragsgegner lebt weiterhin in der Ehewohnung; er hat seine Arbeitszeit reduziert und behauptet, er verdiene gleichviel wie die Kindesmutter und habe höhere Aufwendungen als diese für die Kinder getragen. Kindesunterhalt wird von den Beteiligten Kindeseltern wechselseitig nicht gezahlt; vielmehr kommt jeder Elternteil für den Unterhalt der Kinder vollständig allein auf, solange sich diese bei ihm aufhalten.

Während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens und auch nach der Trennung bis einschließlich März 2015 bezog die Antragstellerin aufgrund gemeinsamer Berechtigungsbestimmung das Kindergeld für beide Kinder. Nachdem der Kindesvater unzutreffenderweise geltend gemacht hatte, beide Kinder lebten allein in seinem Haushalt, wurde die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Kindesmutter mit Bescheid der Kindergeldkasse aufgehoben. Im Zeitraum April bis Juni 2015 bezog der Kindesvater das Kindergeld. Auf den Widerspruch der Kindesmutter wurde die Zahlung des Kindergelds mit Bescheid vom 9.8.2015 eingestellt. Seit Juli 2015 bestand ein weiterer Anspruch auf Kindergeld für beide Kinder i.H.v. insgesamt ca. 12.000 €. Die Kindeseltern konnten sich nicht darüber einigen, wer Bezugsberechtigter sein soll. Den Vorschlag der Antragstellerin, die Bezugsberechtigung für das Kindergeld einvernehmlich dahin gehend zu regeln, das Kindergeld für jeweils ein Kind an einen Elternteil ausgezahlt werden soll, lehnte der Antragsgegner ab und begehrte die Auszahlung des Kindergeldes für beide Kinder an sich. Weil aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem 1.1.2018 Kindergeld nur noch maximal 6 Monate rückwirkend beantragt werden kann und ein Verlust der Rückstände drohte, beantragte die Kindesmutter im Dezember 2017 beim AG die Bestimmung ihrer Person als Bezugsberechtigte. Auf den Antrag der Kindesmutter vom 23.11.2017 hat das AG mit Beschluss vom 27.12.2017 die Kindesmutter zur Kindergeldberechtigten i.S.v. § 64 EStG ab dem 1.4.2015 bestimmt. Die Kindesmutter beantragte unter Vorlage dieses Beschlusses bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergeldes an sie. Im Januar 2018 erhielt die Kindesmutter den rückständigen Kindergeldbetrag und das laufende Kindergeld ab Januar 2018.

Gegen den Beschluss des AG hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, selbst zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld bestimmt zu werden.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG weist die Beschwerde des Antragsgegners zurück. Zur Begründung führt es aus, die Auswahl der Kindesmutter als Bezugsberechtigte durch das AG sei nicht zu beanstanden. Das AG habe sein Ermessen zutreffend unter Abwägung und umfassender Berücksichtigung aller konkreten Umstände ausgeübt.


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