OLG Celle, Beschl. 6.8.2019 - 13 U 35/19

Irreführende Werbung bei pflanzlichen Produkten: Keine irreführende Werbung durch Bezeichnung als „Käse-Alternative“

Autor: Dr. Danjel-Philippe Newerla, Kanzlei Dr. Newerla, Bremerhaven
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 01/2020
Die Verwendung des Begriffs „Käse-Alternative“ stellt für ein Lebensmittel aus Cashewkernen keine irreführende Werbung dar.

LMIV Art. 2 Abs. 2 lit. p

Das Problem

Die Beklagte vertreibt Lebensmittel und hat einem aus Cashewkernen hergestellten Produkt den Zusatz „vegane Käse-Alternative“ bzw. „gereifte Käse-Alternative“ beigefügt. Dagegen wendet sich der Kläger als Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger ist der Auffassung, die Verwendung des Wortes „Käse“ sei allein für Milcherzeugnisse i.S.d. Art. 78 Abs. 1 c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2, VIII Nr. 1 VO 1308/2013 zulässig. Das LG Stade hat die Klage abgewiesen und ist der Ansicht, bei der Bezeichnung als „Käse-Alternative“ handele es sich nicht um die Bewerbung als Milcherzeugnis. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Celle hat in seinem Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass nach dortiger Auffassung die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Verwendung des Wortes „Alternative“ weise darauf hin, dass es sich nicht um Käse handelt, sondern um ein Produkt, welches alternativ zu dem Molkereiprodukt verwendet werden kann. Das ergebe sich aus der Bedeutung des Wortes „Alternative“ für den Durchschnittsverbraucher. Bei der Beschreibung handelt es sich um eine beschreibende Bezeichnung i S d Art. 2 Abs. 2 lit. p LMIV, bei der allein die Verwendung des Begriffs „Käse“ keine Wertung i S d Art. 78 Abs. 1 c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2, VIII Nr. 1 VO 1308/2013 zuließe. Es handele sich nicht um eine vergleichende Beschreibung, welche die Ähnlichkeit zu einem Molkereiprodukt hervorhebe, sondern den Charakter des Produktes als Surrogat.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme