OLG Celle, Urt. 1.6.2017 - 13 U 15/17
Anforderungen an die Gestaltung des Bestell-Buttons und der Mitteilung der wesentlichen Vertragsinformationen gem. § 312j BGB
Autor: RA Martin Boden, LL.M., FA für Gewerblichen Rechtsschutz, FA für Urheber- und Medienrecht,BODEN RECHTSANWÄLTE, www.boden-rechtsanwaelte.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2017
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2017
Bei dem Eintrag auf der Facebook-Seite eines Autohause, mit dem das Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Pkw veröffentlicht und unter Angabe des Konkreten Fahrzeugmodells als „tolles Bild” kommentiert, handelt es sich um Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.
OLG Celle, Urt. v. 1.6.2017 - 13 U 15/17
Vorinstanz: LG Hannover, Urt. v. 23.12.2016 - 15 O 25/16
UWG § 8a Abs. 1, 3 Abs. 2 u. 3a; Pkw-EnVKV §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 u.2 Nr. 1, 5 Anl. 4 Abschn. 1
Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragenen Verein rügt das Fehlen dieser Angaben. Gemäß § 5 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschn. I der Anlage 4 gemacht werden. Gemäß Abschn. I Nr. 3 der Anlage 4 ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird. Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist „Modell” i. S. dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. Variante und Version eines Personenkraftwagens.
Der Verein macht u.a. geltend, es werde das konkrete Modell unter Angabe des Typs und des Hubraums beworben. Bei dem Werbeeintrag handele es sich zudem um Werbung. Der Händler tritt dem entgegen. Das den Kunden mit der Facebook-Seite zur Verfügung gestellte „Forum zum Austausch über Fahrzeuge” stelle zwar eine Möglichkeit dar, die Kunden an sich zu binden, es handele sich aber nicht um eine Werbung, mit der auf die Entscheidung zum Kauf eines neuen Pkw Einfluss genommen werden könne.
Das Landgericht wies die Klage ab, die der Verein nun im Wege der Berufung weiterverfolgt.
Das Gericht wertet den Facebook-Eintrag als Werbung. Es verweist auf 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV, wonach „Werbematerial” jede Form von Informationen ist, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Unter Werbung sei im Einklang der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels oder Gewerbes zu verstehen, die das Ziel habe, auch mittelbar, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Daher sei auch der streitgegenständliche Facebook-Eintrag als Werbung zu qualifizieren. Sinn und Zweck der Fan-Galerie sei nicht der altruistische Zweck, Bestandskunden einen Austausch über ihre erworbenen Fahrzeuge zu ermöglichen. Vielmehr sollten die Nutzer des Netzwerks Facebook, egal ob potentielle Neukunden oder Bestandskunden durch die Darstellung „toller Bilder” auf die jeweiligen Modelle aufmerksam gemacht und zu deren Kauf animiert werden. Zudem habe der Händler den Post mit dem Kundenbild selbst eingestellt, weshalb das Argument, Kunden würden sich lediglich untereinander mit Ihren Erlebnissen der Fahrzeuge der Marke Seat beschäftigen, nicht greife.
Da das Fahrzeug unter genauer Angabe des Typs und des Hubraums beworben werde, könne auch nicht die Ausnahmeregelung des Abschn. I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV zum Zuge kommen. Obwohl in dem Post ein bereits erworbenes und damit gebrauchtes Fahrzeug gezeigt wird, handele es sich um Werbung für ein neues Kraftfahrzeug, weil der Händler mit dem Post die Animation zum Neuerwerbs fördere.
OLG Celle, Urt. v. 1.6.2017 - 13 U 15/17
Vorinstanz: LG Hannover, Urt. v. 23.12.2016 - 15 O 25/16
UWG § 8a Abs. 1, 3 Abs. 2 u. 3a; Pkw-EnVKV §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 u.2 Nr. 1, 5 Anl. 4 Abschn. 1
Das Problem
Ein Autohändler unterhält auf seiner Facebook Seite ein Fotoalbum mit dem Titel Fan Galerie. In dieses stellt er ein Foto eines Kunden ein mit dem Text: „Schon das nächste Fan-Bild–- T. S. hat hier seinen SEAT L. vor dem T. I. in einem tollen Bild festgehalten. Ganz großes Dankeschön dafür! Wir wollen mehr J. Mehr anzeigen”. Im weiteren Text erfolgt die Angabe des Hubraums. In dem Beitrag erfolgen keine Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des angegebenen Fahrzeugmodells.Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragenen Verein rügt das Fehlen dieser Angaben. Gemäß § 5 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschn. I der Anlage 4 gemacht werden. Gemäß Abschn. I Nr. 3 der Anlage 4 ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird. Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist „Modell” i. S. dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. Variante und Version eines Personenkraftwagens.
Der Verein macht u.a. geltend, es werde das konkrete Modell unter Angabe des Typs und des Hubraums beworben. Bei dem Werbeeintrag handele es sich zudem um Werbung. Der Händler tritt dem entgegen. Das den Kunden mit der Facebook-Seite zur Verfügung gestellte „Forum zum Austausch über Fahrzeuge” stelle zwar eine Möglichkeit dar, die Kunden an sich zu binden, es handele sich aber nicht um eine Werbung, mit der auf die Entscheidung zum Kauf eines neuen Pkw Einfluss genommen werden könne.
Das Landgericht wies die Klage ab, die der Verein nun im Wege der Berufung weiterverfolgt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Celle gab der Klage statt.Das Gericht wertet den Facebook-Eintrag als Werbung. Es verweist auf 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV, wonach „Werbematerial” jede Form von Informationen ist, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Unter Werbung sei im Einklang der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels oder Gewerbes zu verstehen, die das Ziel habe, auch mittelbar, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Daher sei auch der streitgegenständliche Facebook-Eintrag als Werbung zu qualifizieren. Sinn und Zweck der Fan-Galerie sei nicht der altruistische Zweck, Bestandskunden einen Austausch über ihre erworbenen Fahrzeuge zu ermöglichen. Vielmehr sollten die Nutzer des Netzwerks Facebook, egal ob potentielle Neukunden oder Bestandskunden durch die Darstellung „toller Bilder” auf die jeweiligen Modelle aufmerksam gemacht und zu deren Kauf animiert werden. Zudem habe der Händler den Post mit dem Kundenbild selbst eingestellt, weshalb das Argument, Kunden würden sich lediglich untereinander mit Ihren Erlebnissen der Fahrzeuge der Marke Seat beschäftigen, nicht greife.
Da das Fahrzeug unter genauer Angabe des Typs und des Hubraums beworben werde, könne auch nicht die Ausnahmeregelung des Abschn. I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV zum Zuge kommen. Obwohl in dem Post ein bereits erworbenes und damit gebrauchtes Fahrzeug gezeigt wird, handele es sich um Werbung für ein neues Kraftfahrzeug, weil der Händler mit dem Post die Animation zum Neuerwerbs fördere.