OLG Dresden, Beschl. 11.6.2019 - 4 U 760/19

Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Accountsperrung

Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2019
Erfolgen die Löschung eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk und die Sperrung des Nutzers unberechtigt, scheiden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Plattformbetreiber und von ihm eingesetzte Drittdienstleister regelmäßig aus.

OLG Dresden, Beschl. v. 11.6.2019 - 4 U 760/19

Vorinstanz: LG Görlitz, Urt. v. 22.3.2019 - 6 O 94/18

DSGVO Art. 82 Abs. 1, 99 Abs. 2; BGB §§ 242, 826

Das Problem

Nachdem ein Nutzer in einem sozialen Netzwerk einen Beitrag mit dem Betreff „Nüscht als Neger” veröffentlicht hatte, wurde dieser durch den Betreiber gelöscht und der Account des Verfassers in den „read only”-Status versetzt. Hiergegen klagte der Nutzer auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung und Sperrung sowie Freischaltung des gelöschten Beitrags und verlangte zudem Auskunft, Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens sowie Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. In erster Instanz erging ein Versäumnisurteil, das einerseits das Netzwerk zur Freischaltung des Beitrags verurteilte und feststellte, dass diese Löschung und die Accountsperrung rechtswidrig waren. I.Ü. wurden die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Nutzers.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG erließ einen Hinweisbeschluss, in dem es dem Nutzer empfahl, die Berufung gebührensparend zurückzunehmen, da es beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Kein Auskunftsanspruch: Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe ein Auskunftsanspruch. Da ein spezialgesetzlicher Anspruch ausscheide, komme einzig ein Anspruch aus § 242 BGB in Betracht. Dieser sei indes nur zu bejahen, wenn die vom BGH entwickelten engen Voraussetzungen erfüllt seien, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage sei, diese Ungewissheit unschwer zu beseitigen. Dies könne auch einen Auskunftsanspruch gegen eine Person begründen, die selbst nicht Anspruchsgegner des Hauptanspruchs sei. Vorliegend sei ein Anspruch aber ausgeschlossen, da er zu sachwidrigen Zwecken geltend gemacht werde.

Kein Anspruch gegen Dritte: Es bestünden keine denkbaren Ansprüche gegen etwaige Drittdienstleister, die an einer Löschung beteiligt gewesen sein könnten. Gegen diese Dritten könne der Beitragsverfasser keine Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag gelten machen, da es an einer schuldrechtlichen Sonderbindung fehle. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus, da es an einer objektiven Sittenwidrigkeit und einer besonders verwerflichen Gesinnung mangele. Nach gefestigter Rechtsprechung sei die Löschung von „Hassbotschaften” sowie die Sperrung eines Accounts auf Basis der Community Standards bzw. der §§ 305 ff. BGB möglich, solange diese nicht willkürlich festgesetzt würden und der Nutzer nicht vorschnell und dauerhaft gesperrt werde. In der Prüfung der Einhaltung der Community Standards bzw. der gesetzlich verpflichtenden Vorgaben des § 3 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG und der Ausübung der Rechtsfolgen könne keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der betroffenen User gesehen werden, auch wenn sich diese Löschung und Sperrung letztlich als unzulässig herausstelle.

Kein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch: Auch ein Schadensersatzanspruch scheide vorliegend aus. Ein schwerwiegender Eingriff liege nicht vor und sei auch nicht vorstellbar, da eine Prangerwirkung nicht zu befürchten sei. Dies gebe auch der klägerische Antrag zu erkennen, der die immaterielle Einbuße mit 150 € beziffert hat und so zeige, dass die erforderliche hinreichende Eingriffsschwere nicht überschritten worden sei. Die Mindestgrenze für eine Geldentschädigung liege bei 2.500 €.

Kein „datenschutzrechtlicher” Schadensersatzanspruch: Es sei bereits umstritten, ob die relevante Regelung des Art. 82 DSGVO auf den vorliegenden Sachverhalt, der vor dem Gültigkeitszeitpunkt der DSGVO (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) gelegen habe, Anwendung finden könne. Diese Frage bedürfe aber keiner Klärung, denn selbst unter dem Regime der DSGVO stehe dem Nutzer kein Schadensersatzanspruch zu. Einerseits habe er den Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerkes zugestimmt, so dass die Löschung/Sperrung eine Rechtsgrundlage habe. Darüber hinaus sei vorliegend aufgrund der Löschung und Sperrung kein Schaden für den Nutzer erkennbar. Im Fall datenschutzrechlicher Verstöße sei ein Schadensersatzanspruch denkbar, wenn eine Vielzahl von Personen betroffen sei und die Verstöße Ausdruck bewusster, rechtswidriger und im großen Stil betriebener Kommerzialisierung sei. Vorliegend sei demgegenüber von einem Bagatellschaden auszugehen.


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