OLG Dresden, Urt. 7.2.2017 - 4 U 1419/16
Zueigenmachen durch Teilen eines Beitrags in sozialem Netzwerk
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2017
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2017
Wird ein Beitrag in einem sozialen Netzwerk „geteilt”, macht sich der Nutzer dessen Inhalt erst dann zu eigen, wenn er die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbindet.
OLG Dresden, Urt. v. 7.2.2017 - 4 U 1419/16
BGB §§ 823, 1004
Das OLG Dresden musste darüber entscheiden, wie das Teilen eines Beitrags, verbunden mit einer dabei ausgesprochenen Leseempfehlung, rechtlich zu werten ist.
Bewerten oder Teilen: Es sei zwischen dem „Liken” und „Sharen” eines Beitrags zu unterscheiden. Das „Like”, die positive Bewertung, sei anders als die Weiterverbreitung, das „Share” zu würdigen, weil diesem für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zukomme.
Zueigenmachen: Hier liege jedoch ein Zueigenmachen vor. Denn der Beitrag sei mit einem Hinweis versehen worden, der diesen als besonders lesenswert erscheinen lasse. Dieser Hinweis mache deutlich, dass sich der Verbreiter mit dem Beitrag inhaltlich ernsthaft auseinandergesetzt, diesen mit seinen eigenen Positionen abgeglichen und im Ergebnis dieser Auseinandersetzung den Beitrag als so wichtig angesehen habe, dass er sich verpflichtet gesehen habe, diesen auch seinen „Freunden” im sozialen Netzwerk zur Verfügung zu stellen.
OLG Dresden, Urt. v. 7.2.2017 - 4 U 1419/16
BGB §§ 823, 1004
Das Problem
Soziale Netzwerke ermöglichen das Bewerten und Weiterverbreiten jeglicher Inhalte, die sich in diesen Netzwerken finden. Je nach persönlicher Einstellung sind derartige Bewertungen oder Weiterverbreitungen für alle oder nur für bestimmte Mitglieder des sozialen Netzwerks sichtbar.Das OLG Dresden musste darüber entscheiden, wie das Teilen eines Beitrags, verbunden mit einer dabei ausgesprochenen Leseempfehlung, rechtlich zu werten ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Dresden hat hier angenommen, dass sich der Verbreiter durch das Teilen und die hinzugefügte Empfehlung, dass der Artikel „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen” ist, die dortigen Äußerungen zu eigen gemacht hat.Bewerten oder Teilen: Es sei zwischen dem „Liken” und „Sharen” eines Beitrags zu unterscheiden. Das „Like”, die positive Bewertung, sei anders als die Weiterverbreitung, das „Share” zu würdigen, weil diesem für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zukomme.
Zueigenmachen: Hier liege jedoch ein Zueigenmachen vor. Denn der Beitrag sei mit einem Hinweis versehen worden, der diesen als besonders lesenswert erscheinen lasse. Dieser Hinweis mache deutlich, dass sich der Verbreiter mit dem Beitrag inhaltlich ernsthaft auseinandergesetzt, diesen mit seinen eigenen Positionen abgeglichen und im Ergebnis dieser Auseinandersetzung den Beitrag als so wichtig angesehen habe, dass er sich verpflichtet gesehen habe, diesen auch seinen „Freunden” im sozialen Netzwerk zur Verfügung zu stellen.