OLG Düsseldorf, Beschl. 11.5.2020 - 3 UF 14/20

Kein Wiederaufleben wegen verfestigter Lebensgemeinschaft verwirkten Unterhaltsanspruchs bei neuer Beziehung

Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAinFamR, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2021
1. Die Annahme einer zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB führenden verfestigten Lebensgemeinschaft setzt nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenlebten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Unter welchen Umständen – nach einer gewissen Dauer, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren lag – auf eine verfestigte (neue) Lebensgemeinschaft geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen.2. Ein Wiederaufleben des einmal gem. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkten Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität gefordert werden kann, das eine fortdauernde nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann. Bei der in diesem Zusammenhang angezeigten umfassenden Würdigung kann gegen die Zumutbarkeit eines Wiedererstarkens des bereits verwirkten Unterhaltsanspruchs sprechen, wenn der/die Unterhaltsgläubiger/in nach Beendigung der einmal verfestigt gewesenen Lebensgemeinschaft (welche zur Verwirkung geführt hatte) erneut eine Beziehung eingegangen ist, die lediglich aufgrund des fehlenden Zeitablaufs noch nicht verfestigt ist.

BGB § 1579 Nr. 2

Das Problem

Die am 24.8.2017 nach 21-jähriger Ehe geschiedene Antragstellerin hat mit Schreiben vom 16.1.2018 ihren geschiedenen Ehemann auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt in Anspruch genommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ihre bis dahin bestehende Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner, mit dem sie 2 1/2 Jahre zusammengelebt hatte, geendet. Das AG hat auf ihren entsprechenden Antrag entschieden, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch aufgrund einer verfestigten Lebensgemeinschaft bereits Ende 2017 verwirkt gewesen sei. Ein Wiederaufleben ihres Anspruchs ab Februar 2018 lehnte das Gericht mit Rücksicht auf die Aufnahme einer weiteren, neuen Beziehung der Ehefrau ab, die lediglich aufgrund des fehlenden Zeitablaufs (noch) nicht verfestigt sei. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidung des Gerichts

In seinem Hinweisbeschluss rät das OLG der Ehefrau an, ihre Beschwerde zurückzunehmen. Ein Wiederaufleben eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität gefordert werden könne, die eine fortdauernde nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigte. Der Ehemann schulde hier trotz der Ehedauer von etwa 21 Jahren kein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität, so dass ein Wiedererstarken des bereits verwirkten Unterhaltsanspruchs objektiv unzumutbar erscheine. Bei der Abwägung könne es eine Rolle spielen, dass die Antragstellerin durch eine weitere Beziehung, die lediglich aufgrund des fehlenden Zeitablaufs noch nicht verfestigt sei, zum Ausdruck gebracht habe, auch künftig die eheliche Solidarität nicht mehr zu benötigen. In die Prüfung könne ferner einbezogen werden, dass sie keine ehebedingten Nachteile erlitten habe und dass sie selbst in der Lage sei, für ihren Lebensbedarf aufzukommen.


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