OLG Düsseldorf, Beschl. 11.5.2020 - 3 UF 14/20
Kein Wiederaufleben wegen verfestigter Lebensgemeinschaft verwirkten Unterhaltsanspruchs bei neuer Beziehung
Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAinFamR, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2021
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2021
1. Die Annahme einer zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB führenden verfestigten Lebensgemeinschaft setzt nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenlebten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Unter welchen Umständen – nach einer gewissen Dauer, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren lag – auf eine verfestigte (neue) Lebensgemeinschaft geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen.2. Ein Wiederaufleben des einmal gem. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkten Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität gefordert werden kann, das eine fortdauernde nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann. Bei der in diesem Zusammenhang angezeigten umfassenden Würdigung kann gegen die Zumutbarkeit eines Wiedererstarkens des bereits verwirkten Unterhaltsanspruchs sprechen, wenn der/die Unterhaltsgläubiger/in nach Beendigung der einmal verfestigt gewesenen Lebensgemeinschaft (welche zur Verwirkung geführt hatte) erneut eine Beziehung eingegangen ist, die lediglich aufgrund des fehlenden Zeitablaufs noch nicht verfestigt ist.
BGB § 1579 Nr. 2
BGB § 1579 Nr. 2