OLG Düsseldorf, Beschl. 17.11.2020 - 1 UF 96/20

Hinzuziehung des Auskunftsberechtigten bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses im Zugewinnausgleichsverfahren

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2022
Auch nach der Güterrechtsnovelle steht dem Auskunftsberechtigten ein Anspruch auf Hinzuziehung bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses zu. Eine teleologische Reduzierung der Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht angezeigt.

BGB § 260, § 1379 Abs. 1 S. 3

Das Problem

Der Antragsteller verlangt gem. § 1379 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB Auskunft mit Belegvorlage zum Zugewinn. Zusätzlich soll dies mit der Maßgabe geschehen, dass er bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses hinzugezogen wird (vgl. § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB). Diesen Antrag auf Hinzuziehung lehnte das AG ab. Bei paralleler Geltendmachung des Beleganspruchs stehe dem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat hebt den Beschluss des AG auf und gibt dem Antrag vollumfänglich statt. Der Anspruch ergebe sich aus dem unstreitig bestehenden Auskunftsrecht gem. § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar sei es richtig, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Norm der Auskunftsberechtigte entsprechend der alten Fassung des § 1379 BGB keinen Anspruch auf Belegvorlage gehabt habe. Daher sollte ihm damals die Möglichkeit gegeben werden, zumindest eine Kontrolle der Richtigkeit der Auskunft vornehmen zu können. Im Zuge der Güterechtsnovelle zum 1.9.2009 sei die Belegpflicht eingeführt worden. Aus diesem Grund sei der Hinzuziehungsanspruch eigentlich jetzt nicht mehr von Bedeutung. Zudem ermögliche dieser Anspruch keine bessere Kontrolle als dies bei der Belegvorlage der Fall sei. Schließlich könne das in der Praxis ungewöhnliche Verlangen dazu missbraucht werden, das Scheidungsverfahren ungebührlich zu verzögern. Andererseits böten aber der Wortlaut der Vorschrift und die gesetzliche Systematik keinen Anhalt für eine teleologisch einschränkende Auslegung. Eine wie auch immer geartete Anspruchsbegrenzung sehe der Gesetzestext nicht vor. Die Rechte des Auskunftsberechtigten seien kumulativ normiert. Nach der Konzeption der Ansprüche könnten sie nebeneinander oder nacheinander verfolgt werden. Es bestünden auch keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen einer einschränkenden Gewährung des Rechts auf Hinzuziehung, die etwa analog zu übertragen wären. Allein das Bedürfnis, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, rechtfertige nicht eine unzulässige Rechtsfortbildung. Hierauf laufe aber die gegenteilige Ansicht des AG hinaus.


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