OLG Düsseldorf, Urt. 24.1.2019 - 20 U 53/18
Markenrechtliche Erschöpfung auch bei Tippfehler-Suchwort – Birenstock
Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2019
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2019
Aus dem Werbeankündigungsrecht des Händlers folgt, dass dieser aufgrund der eintretenden Erschöpfungswirkung auch kennzeichnungsrechtlich ähnliche Schlüsselwörter für SEA-Kampagnen buchen darf.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.1.2019 - 20 U 53/18 (rkr.)
Vorinstanz: LG Düsseldorf v. 20.4.2018 - 38 O 16/18
MarkG § 24; UMV Art. 15
In der Verwendung des Tippfehler-Suchworts sieht der Markeninhaber eine rechtswidrige Beeinträchtigung seiner Markenrechte und erwirkte vor dem LG Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hiergegen richtet sich die Berufung der Marktplatzbetreiber. Erst im Berufungsverfahren machten diese Zweifel an den Voraussetzungen einer Erschöpfung geltend.
Erschöpfung auch bei Tippfehler-Suchwort: Unter Bezugnahme auf den EuGH (EuGH v. 8.7.2010 – C-558/08, ITRB 2010, 271 [Kunczik]) könne der Markeninhaber aufgrund der Erschöpfungswirkung auch die nicht korrekte Wiedergabe der Marke bzw. des Unternehmenskennzeichens in Schlüsselwörtern nicht untersagen. Dies leite der EuGH aus dem Werbeankündigungsrecht des Händlers ab. Zudem lägen keine berechtigten Gründe i.S.v. Art. 18 Abs. 2 UMV a.F. (Art. 15 Abs. 2 UMV n.F.) bzw. § 24 Abs. 2 MarkG vor. Durch die Darstellung der Trefferliste und die klarstellenden Überschriften werde der Nutzer auf die richtige Schreibweise hingewiesen und könne so erkennen, dass es sich um einen Tippfehler handle. Zudem seien die betreffenden Sandalen auf dem Marktplatz zutreffend gekennzeichnet. Die Gefahr einer Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung der Marke seien daher nicht zu erkennen.
Keine Prüfung der Erschöpfung: Dass die Prüfung der Voraussetzungen der Erschöpfung nicht schon erstinstanzlich geltend gemacht worden sei, zeige, dass insoweit keine Dringlichkeit vorliege. Aus diesem Grund sei dieser Punkt nicht im vorliegenden Berufungsverfahren zu klären.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.1.2019 - 20 U 53/18 (rkr.)
Vorinstanz: LG Düsseldorf v. 20.4.2018 - 38 O 16/18
MarkG § 24; UMV Art. 15
Das Problem
Die Betreiber eines Internetmarktplatzes schalteten bei einer Suchmaschine eine sog. SEA-Anzeige mittels eines an die Marke eines bekannten Sandalen-Herstellers angelehnten Tippfehler-Suchworts. Gab also ein Internetnutzer als Suchbegriff den Markennamen, fehlerhaft um einen Konsonanten gekürzt, ein, erschien neben den Anzeigen des Markeninhabers die Anzeige der Marktplatzbetreiber. Hierbei wurde die Trefferliste mit der korrigierten Markenbezeichnung überschrieben. Klickte man auf die Anzeige, gelangte man auf den Marktplatz, auf dem Sandalen zum Verkauf angeboten wurden, die mit der Marke des Markeninhabers gekennzeichnet waren.In der Verwendung des Tippfehler-Suchworts sieht der Markeninhaber eine rechtswidrige Beeinträchtigung seiner Markenrechte und erwirkte vor dem LG Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hiergegen richtet sich die Berufung der Marktplatzbetreiber. Erst im Berufungsverfahren machten diese Zweifel an den Voraussetzungen einer Erschöpfung geltend.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG wies den Verfügungsantrag zurück.Erschöpfung auch bei Tippfehler-Suchwort: Unter Bezugnahme auf den EuGH (EuGH v. 8.7.2010 – C-558/08, ITRB 2010, 271 [Kunczik]) könne der Markeninhaber aufgrund der Erschöpfungswirkung auch die nicht korrekte Wiedergabe der Marke bzw. des Unternehmenskennzeichens in Schlüsselwörtern nicht untersagen. Dies leite der EuGH aus dem Werbeankündigungsrecht des Händlers ab. Zudem lägen keine berechtigten Gründe i.S.v. Art. 18 Abs. 2 UMV a.F. (Art. 15 Abs. 2 UMV n.F.) bzw. § 24 Abs. 2 MarkG vor. Durch die Darstellung der Trefferliste und die klarstellenden Überschriften werde der Nutzer auf die richtige Schreibweise hingewiesen und könne so erkennen, dass es sich um einen Tippfehler handle. Zudem seien die betreffenden Sandalen auf dem Marktplatz zutreffend gekennzeichnet. Die Gefahr einer Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung der Marke seien daher nicht zu erkennen.
Keine Prüfung der Erschöpfung: Dass die Prüfung der Voraussetzungen der Erschöpfung nicht schon erstinstanzlich geltend gemacht worden sei, zeige, dass insoweit keine Dringlichkeit vorliege. Aus diesem Grund sei dieser Punkt nicht im vorliegenden Berufungsverfahren zu klären.