OLG Frankfurt, Beschl. 13.1.2020 - 8 UF 167/19

Darlehen oder ehebezogene Zuwendung?

Autor: VPräsOLG a.D. Reinhardt Wever, Bremen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2020
Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten sind in der Regel keine „eheneutralen“ Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebezogene Zuwendungen.

FamFG § 266; BGB § 313, § 488, § 812

Das Problem

Während der im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe hat die Frau auf das Privat- und zugleich Geschäftskonto des als selbständiger Steuerberater tätigen Mannes 12.500 € überwiesen. Als Verwendungszweck war „Darlehen“ angegeben. Von dem Geld wurde ein Fahrzeug angeschafft, das als Betriebsvermögen des Steuerberaterbüros geführt, überwiegend aber von der Familie genutzt wurde. Nach der sechs Jahre später erfolgten Trennung kündigt die Frau das „Darlehen“. Ihrem Rückzahlungsverlangen tritt der Mann entgegen mit der Behauptung, einen Rechtsbindungswillen für den Abschluss eines Darlehensvertrags habe es nicht gegeben. Die Zahlung habe der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gedient.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG bestätigt die das Begehren der Frau zurückweisende Entscheidung des Familiengerichts. Zuwendungen unter Ehegatten seien rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren, je nachdem, ob sie der Verfolgung eines bestimmten Geschäftszwecks wie Darlehen oder Schenkung dienten („eheneutrale“ Zuwendungen), oder ob sie als Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Erwartung von deren Bestand gedacht seien (ehebezogene Zuwendungen). Maßgeblich für die Abgrenzung sei der Parteiwille. In der Regel sei davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebezogene Zuwendungen seien. Für eine Einordnung als „eheneutrales“ Rechtsgeschäft müsse sich ein dahin gehender Rechtsbindungswille deutlich manifestieren. Im vorliegenden Fall werde das für den Abschluss eines Darlehensvertrags sprechende Indiz, nämlich die Bezeichnung als „Darlehen“ im Überweisungsträger, dadurch entkräftet, dass zum einen vor der Trennung nie über eine Rückzahlung gesprochen oder eine solche verlangt worden sei und dass zum anderen das Geld für die Anschaffung eines überwiegend von der Familie genutzten Fahrzeugs bestimmt gewesen sei. Ein Rückgewähranspruch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der danach anzunehmenden ehebezogenen Zuwendung scheide im Hinblick auf den grundsätzlich vorrangigen Zugewinnausgleich aus. Dass das güterrechtliche Ergebnis schlechthin unangemessen und untragbar oder auch nur unzumutbar wäre, sei nicht ersichtlich, zumal das Fahrzeug bei Antragstellung keinen wirtschaftlichen Wert mehr gehabt habe. Auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung komme nicht in Betracht. Dass der Fortbestand der Ehe nicht nur Geschäftsgrundlage, sondern Gegenstand einer Zweckabrede i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB geworden sei, lasse sich – wie meist – nicht feststellen.


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