OLG Frankfurt, Beschl. 18.4.2019 - 4 UF 81/19

Kein Teilentzug der elterlichen Sorge allein bei streitigem Schulbesuch

Autor: RAin Monika Clausius, FAinFamR, Saarbrücken
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2019
Ein lediglich die Schulwahl betreffender elterlicher Konflikt bedarf nicht der Übertragung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten. Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist dem weniger intensiven Eingriff in das Elternrecht nach § 1628 BGB der Vorrang einzuräumen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.4.2019 - 4 UF 81/19

Vorinstanz: AG Wetzlar, Beschl. v. 25.1.2019 - 621 F 1177/18

BGB § 1628, § 1671

Das Problem

Durch Vereinbarung vom 15.8.2018 haben die Eltern den vorläufigen Lebensmittelpunkt ihrer Tochter im väterlichen Haushalt bestimmt. Über die für das Kind zu wählende Grundschule kann zwischen den Eltern kein Einvernehmen hergestellt werden, so dass der Vater die Übertragung der alleinigen Vertretung des Kindes in schulischen Angelegenheiten beantragt.

Die Entscheidung des Gerichts

Auf die gegen die stattgebende erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Beschwerde der Mutter, ändert der Senat den Beschluss dahin gehend ab, dass dem Vater die Entscheidung zur Auswahl der von dem Kind zu besuchenden Schule übertragen wird.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Übertragung der die Schulwahl betreffenden Entscheidungsbefugnis auf den Vater befürwortet werde, da die Eltern bereits im August 2018 einvernehmlich den Lebensmittelpunkt des Kindes an den Wohnort des Vaters verlegt hätten und damit die Entfernung zwischen den jeweiligen Orten, d.h. dem Kindeswohl u.a. die Beförderungsschwierigkeiten bei der von der Mutter gewählten und früher besuchten Schule entgegenstünden. In einem Bericht dieser Schule sei die Rede von häufiger Müdigkeit und Erschöpfung des Kindes. Es liege nahe, deren Ursache in dem deutlich längeren Schulweg und der hierdurch bedingten kürzeren Nachtruhe des Kindes zu sehen. Angesichts des seit dem Wechsel des Kindes im Februar 2019 eingetretenen Zeitablaufs würde von ihm zudem eine erneute Anpassungs- und Eingewöhnungsleistung gefordert, die als abträglich gesehen werden müsse, auch vor dem Hintergrund der ohnehin belasteten familiären Situation, sollte das Kind die von der Mutter gewünschte Schule wieder besuchen.

Dem Ausgangsgericht sei zwar darin beizupflichten, dass die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zum Schulbesuch geeignet sei, weitreichende Auswirkungen auch zum künftigen Aufenthaltsort und dem Betreuungsmodell vorwegzunehmen. Dies sei bei einer Entscheidung nach § 1628 BGB aber hinzunehmen und rechtfertige einen Teilentzug der elterlichen Sorge allein noch nicht. Daneben habe die Übertragung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten auf den Vater, angesichts des lediglich die Schulwahl betreffenden Konflikts, einen nicht angemessenen Teilausschluss der Mutter von der diesen Lebensbereich des Kindes betreffenden elterlichen Sorge zur Folge. Es sei daher unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Entscheidung nach dem in das Elternrecht weniger intensiv eingreifenden § 1628 BGB der Vorrang einzuräumen. Maßgebendes Kriterium für die danach zu treffende Entscheidung sei das Kindeswohl. Es bedürfe daher einer Prüfung, welcher Elternteil am ehesten geeignet sei, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen. An diesem Maßstab seien die Vorstellungen der Eltern über die jeweils gewünschte Schulwahl zu messen.


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