OLG Frankfurt, Beschl. 26.11.2021 - 8 UF 159/21
Beschwerdeberechtigung bei unterbliebener persönlicher Anhörung eines Ehegatten im Scheidungsverfahren
Autor: RiAG Niels Bauer, Lörrach
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2022
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2022
Wird in einem Scheidungstermin einer der Eheleute nicht angehört und begründet dies einen Verstoß gegen die („nur“) als Soll-Vorschrift ausgestaltete Anhörungspflicht nach § 128 Abs. 1 FamFG, dann ist der nicht angehörte Ehegatte nur dann beschwerdebefugt, wenn mit der Beschwerde nicht nur der Verfahrensfehler gerügt, sondern auch die Aufrechterhaltung der Ehe begehrt wird.
FamFG § 59, § 128
FamFG § 59, § 128