OLG Frankfurt, Beschl. 27.8.2019 - 6 W 56/19

Verletzung eines Unternehmenskennzeichenrechts durch Keyword-Werbung

Autor: RA und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Kristofer Bott, Frankfurt/M.
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2020
Trotz äußerlicher Trennung von Anzeige und Suchergebnis kann Keyword-Werbung Kennzeichenrechte verletzen, wenn ein Vertriebssystem beworben und der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Rechtsinhaber sei Teil dieses Systems.

MarkenG §§ 5, 15

Das Problem

Ein Unternehmen, das sowohl kieferorthopädische Leistungen als auch Online-Marketing-Dienstleistungen für andere Kieferorthopäden anbietet, wirbt hierfür mittels eines Adwords „Polzar“. Das ist das Unternehmenskennzeichen eines Kieferorthopäden, der mit dem so werbenden Unternehmen nichts zu tun hat, nicht damit verwechselt werden möchte und deswegen im Eilverfahren auf Unterlassung klagt. Für die Adword-Werbung gelten im Ausgangspunkt klare, vom EuGH vorgegebene und dem BGH übernommene Regeln (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2018 – I ZR 236/16 – keine-vorwerk-vertretung, Rz. 63 m.w.N.). Wenn der im Internet nach einem Angebot Suchende nicht von vorneherein weiß, dass die betroffenen Unternehmen nichts miteinander zu tun haben – das ist die Ausnahme –, muss aus der auf das Suchwort hin ausgelösten Anzeige klar erkennbar sein, dass die dort beworbenen Produkte nicht vom Markeninhaber stammen und auch sonst keine Verbindung besteht. „Klar erkennbar“ ist das im Prinzip, wenn die Werbeanzeige eindeutig als solche gekennzeichnet ist, von der Trefferliste eindeutig getrennt, und auch keinen Hinweis auf die Marke, ihren Inhaber oder dessen Produkte enthält.

Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen auf den ersten Blick erfüllt. Im Suchergebnis – in der Veröffentlichung des Gerichts unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ist es abgebildet – waren die sonstigen Treffer von der Anzeige eindeutig getrennt, die Anzeige enthielt keinen direkten Hinweis auf die Marke oder das Unternehmen des Antragstellers. Das LG hatte den Verfügungsantrag deshalb zurückgewiesen. Allerdings wurde in der mittels des Suchworts ausgelösten Anzeige nicht nur für ein Produkt geworben. In der Anzeige hieß es vielmehr „xy-Zahnschienen für Ihr Lächeln .... gibt es ausschließlich bei xy-zertifizierten Kieferorthopäden.“ Das war – offenbar – der Antragsteller, aber mit der Antragsgegnerin und ihrem Online-Marketing hatte er gleichwohl nichts zu tun.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt gab der sofortigen Beschwerde des Antragstellers statt.

Der Senat verbot die angegriffene Werbung, weil die Verwendung der Bezeichnung „Polzar“ das Unternehmenskennzeichenrecht des Antragstellers verletze. Die konkrete inhaltliche Gestaltung der Anzeige mache die Annahme einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Parteien wahrscheinlich, obwohl die äußeren Umstände nichts dafür hergäben. Weil nämlich die Antragsgegnerin mittels des Suchworts „Polzar“ nicht nur Produkte bewerbe, sondern auch ein Vertriebssystem, sei naheliegend, dass der Suchende annehme, solche Produkte würden eben dort auch vertrieben. Die Herkunftsfunktion des Unternehmenskennzeichens werde dadurch beeinträchtigt. Die für Marken entwickelten Grundsätze des EuGH (vor allem EuGH, Urt. v. 22.9.2011 – C-323/09 – Interflora; GRUR 2011, 1124) und des BGH (BGH, Urt. v. 28.6.2018 – I ZR 236/16 – keine-vorwerk-vertretung, Rz. 63 m.w.N.) seien wegen des Gebots der Einheitlichkeit des Kennzeichenrechts auch auf Unternehmenskennzeichen anwendbar.


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