OLG Frankfurt, Beschl. 2.7.2024 - 6 UF 213/23

Wertzuwachs der Zuwendung einer mit einem Wohnrecht belasteten Immobilie

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2024
1. Um im Zugewinnausgleich den Wertzuwachs der Zuwendung einer mit einem Wohnrecht belasteten Immobilie rechnerisch zu erfassen, kann auf das Einstellen des Werts des im Anfangs- und Endvermögen verzichtet werden, wenn der Inhaber des Wohnrechts zum Stichtag Endvermögenverstorben ist.2. Ist der Inhaber eines Wohnrechts, mit der eine zugewendeten Immobilie belastet ist, zum Stichtag Endvermögen verstorben, ist der Wert des Wohnrechts gesunken und nicht gestiegen im Sinne des Leitsatzes 3 des Beschlusses des BGH v. 6.5.2015 – XII ZB 306/14, FamRZ 1990, 603 = FamRB 2015, 283 (Kogel). Es liegt ein Fall der Wertsteigerung der Immobilie durch einen „auf null“ gesunkenen Wert des Wohnrechts vor, die dadurch nicht dem Zugewinnausgleich unterstellt wird, dass das Wohnrecht bei der Immobilienbewertung unberücksichtigt bleibt.

BGB §§ 1371 Abs. 2, 1378

Das Problem

Die Eheleute streiten um Zugewinnausgleich. Dem Zugewinnausgleichspflichtigen war 2005 eine Immobilie schenkweise übertragen worden. Allerdings hatte sich der Schenker ein Wohnungs- und Nießbrauchsrecht vorbehalten. Der Schenker verstarb 2012. Hierdurch erlosch das Nießbrauchs- und Wohnungsrecht. Rechtshängig wurde der Scheidungsantrag im Jahre 2019. Mit welchem Wert ist die Immobilie im Anfangs- und Endvermögen anzusetzen?

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat schließt an die nunmehrige Rechtsprechung des BGH (v. 6.5.2015 – XII ZB 306/14, FamRZ 2015, 1268 = FamRB 2015, 283 [Kogel]) an. Bei einer Immobilie, die mit einem Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht belastet ist, nehme der BGH die Berechnung des Zugewinns wie folgt vor: ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs erfolge weder beim Anfangs- noch beim Endvermögen. Der Nießbrauch könne „außen vor“ bleiben. Hintergrund für diese Rechtsprechung sei die Überlegung, dass der abnehmende Wert des Nießbrauches zu einem fortlaufenden Wertzuwachs führe. Dies stelle aber eine Zuwendung dar, die als kontinuierliche Schenkung nicht dem Zugewinnausgleich unterliege. Diese Überlegung überträgt der Senat in Übereinstimmung mit der Literatur (Schulz, FF 2018, 100; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 7. Aufl., Rz. 1066) auf die vorliegende Konstellation. Durch das Versterben des Nießbrauchsberechtigten sei das Wohnrecht auf 0 € gesunken. Daher werde nunmehr im Endvermögen der Nießbrauch nicht beachtet, was aber ebenso für das Anfangsvermögen gelte.


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