OLG Frankfurt, Beschl. 2.7.2024 - 6 UF 213/23
Wertzuwachs der Zuwendung einer mit einem Wohnrecht belasteten Immobilie
Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2024
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2024
1. Um im Zugewinnausgleich den Wertzuwachs der Zuwendung einer mit einem Wohnrecht belasteten Immobilie rechnerisch zu erfassen, kann auf das Einstellen des Werts des im Anfangs- und Endvermögen verzichtet werden, wenn der Inhaber des Wohnrechts zum Stichtag Endvermögenverstorben ist.2. Ist der Inhaber eines Wohnrechts, mit der eine zugewendeten Immobilie belastet ist, zum Stichtag Endvermögen verstorben, ist der Wert des Wohnrechts gesunken und nicht gestiegen im Sinne des Leitsatzes 3 des Beschlusses des BGH v. 6.5.2015 – XII ZB 306/14, FamRZ 1990, 603 = FamRB 2015, 283 (Kogel). Es liegt ein Fall der Wertsteigerung der Immobilie durch einen „auf null“ gesunkenen Wert des Wohnrechts vor, die dadurch nicht dem Zugewinnausgleich unterstellt wird, dass das Wohnrecht bei der Immobilienbewertung unberücksichtigt bleibt.
BGB §§ 1371 Abs. 2, 1378
BGB §§ 1371 Abs. 2, 1378