OLG Frankfurt, Beschl. 31.8.2022 - 5 UF 88/20
Güterrechtliche Bewertung zukünftig fällig werdender Gehaltsbestandteile von Spitzenmanagern
Autor: RA Jörn Hauß, FAFamR, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2023
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2023
Anwartschaften auf aufgeschobene variable Vergütung stellen bereits vor Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums rechtlich geschützte und der Bewertung zugängliche Vermögenspositionen dar und können in den Zugewinnausgleich als Vermögensposition einbezogen werden.
BGB § 1375 Abs. 1, § 1378 Abs. 1
Allerdings waren die Ansprüche insoweit verfestigt, als bei arbeitgeberseitigen Kündigung bzw. invaliditäts- oder ruhestandsbedingtem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Auszahlung der erdienten Entlohnung an den Arbeitnehmer erfolgen und bei dessen Versterben vor dem Fälligkeitsdatum an die Erben ausgezahlt werden sollte.
BGB § 1375 Abs. 1, § 1378 Abs. 1
Das Problem
In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall ging es um die güterrechtliche Bewertung von zukünftig fällig werdenden Gehaltsbestandteilen von Spitzenmanagern. Insbesondere im Bankensektor, aber auch im Bereich der Industrie wird die Entlohnung von Spitzenmanagern um Elemente bereichert, deren fantasievolle Bezeichnungen denen der Speisekarte eines 4-Sterne-Restaurants entsprechen. So auch im vorliegenden Fall. Der bei der Commerzbank beschäftigte Ehemann hatte im Ehezeitende Entgeltansprüche im sechsstelligen Bereich, deren Höhe von einer nachehezeitlichen abschließenden „Performance-Evaluation“ durch den Arbeitgeber und deren Auszahlung an den Arbeitnehmer von dessen Betriebstreue bis zum einige Jahre nach Ehezeitende liegenden Fälligkeitszeitpunkt abhingen.Allerdings waren die Ansprüche insoweit verfestigt, als bei arbeitgeberseitigen Kündigung bzw. invaliditäts- oder ruhestandsbedingtem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Auszahlung der erdienten Entlohnung an den Arbeitnehmer erfolgen und bei dessen Versterben vor dem Fälligkeitsdatum an die Erben ausgezahlt werden sollte.