OLG Frankfurt, Beschl. 3.3.2017 - 6 W 17/17
Irreführung durch preisliche Berücksichtigung eines einmaligen Bonus
Autor: RAin Birgit Rosenbaum II, FAin für gewerblichen Rechtsschutz, LHR-LAW.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2017
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2017
Die Einbeziehung eines einmaligen Neukundenbonus in einen Preisvergleich ist ohne klarstellenden Hinweis irreführend.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.3.2017 - 6 W 17/17
Vorinstanz: LG Gießen, Beschl. v. 17.1.2017 - 6 W 17/17
UWG § 5
Das OLG Frankfurt untersagt dem Energieversorger mit einem Jahrespreis zu werben, wenn in den Jahrespreis ein Bonus eingerechnet ist, der nur für das erste Vertragsjahr gilt und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird. Ein Anspruch auf Unterlassung bezüglich der unterschiedlichen Preisangaben zu zukünftigen Preiserhöhungen bestehe ebenso wenig wie der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit Nettopreisen.
Die Einpreisung des Neukundenbonus sei in der Preisvergleichstabelle darzustellen. Es reiche nicht aus, dass an anderer Stelle des Flyers explizit mit einem Neukunden-Bonus geworben werde. Es könne nicht angenommen werden, dass den relevanten Teilen der Durchschnittsverbraucher bekannt sei, dass in Preisvergleichen eventuelle Boni eingerechnet seien.
Die nachgeschobene Argumentation zur Einpreisung des Bonus sei nicht dringlichkeitsschädlich weil bereits ursprünglich eine Irreführung beanstandet worden sei und sich die spätere Argumentation ebenfalls auf eine Irreführung beziehe – insofern handele es sich um einen Streitgegenstand.
Die Werbung mit unterschiedlichen Angaben zu zukünftigen Preiserhöhungen sei nicht wettbewerbswidrig. Selbst wenn eine Unklarheit vorliege, sei diese nicht geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.
Die Angabe eines Nettopreises in einer Fußnote sei ebenfalls nicht wettbewerbswidrig. Die Angabe befinde sich in einer erläuternden Fußnote. Es sei zweifelhaft, ob es sich um einen Preis i.S.d. PAngV handele. Da in dem groß gedruckten Haupttext der Bruttopreis angegeben werde, sei die fehlende Hinzurechnung in der weiteren Aufschlüsselung im Rahmen der Fußnote jedenfalls unschädlich.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.3.2017 - 6 W 17/17
Vorinstanz: LG Gießen, Beschl. v. 17.1.2017 - 6 W 17/17
UWG § 5
Das Problem
Ein Energieversorger wirbt in einem Flyer mit einer Preisvergleichstabelle. Es werden verschiedene Tarife gegenübergestellt und in einer gesonderten Spalte die bei einem Anbieterwechsel zu erwartende Ersparnis dargestellt. Der Energieversorger hat in seinen Tarif einen Neukundenbonus eingerechnet, der lediglich einmalig gewährt wird. Daneben wird an zwei Stellen auf eine spätere Preiserhöhung hingewiesen, wobei die angegebenen Erhöhungsbeträge voneinander abweichen. Aus der Tabelle selbst ergibt sich nicht, dass in die Tarife des werbenden Energieversorgers ein einmaliger Neukundenbonus eingerechnet ist. Der Hinweis auf die zu erwartende Ersparnis ist mit einem Sternchen versehen. Auch der Sternchenhinweis auf der Rückseite des Flyers enthält keinen Hinweis auf den Neukundenbonus. Unterhalb der Tabelle befindet sich eine Aufschlüsselung der Preisbestandteile und daneben in sehr kleiner Schrift der Hinweis „inkl. 100 Bonus...”. Die Preise werden als Bruttowerte angegeben. Lediglich in einer Fußnote wird in der Erläuterung, um welchen Wert sich die Umlagen erhöhen ein Nettowert angegeben. Ein Mitbewerber macht Unterlassungsansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend. In der Antragsschrift wurde u.a. beanstandet, in dem Flyer werde nicht darauf hingewiesen, dass der in den Preis eingerechnete Bonus nur im ersten Vertragsjahr gezahlt werde. Der Aspekt, dass die Einpreisung des Bonus für sich genommen rechtswidrig sein könne wird erst in der Beschwerdebegründung in das Verfahren eingebracht. Daneben werden die unterschiedlichen Angaben zu zukünftigen Preiserhöhungen sowie die Angabe von Preisen gegenüber Letztverbrauchern ohne Einbeziehung der anfallenden Umsatzsteuer beanstandet.Die Entscheidung des Gerichts
Die zulässige Beschwerde ist teilweise erfolgreich.Das OLG Frankfurt untersagt dem Energieversorger mit einem Jahrespreis zu werben, wenn in den Jahrespreis ein Bonus eingerechnet ist, der nur für das erste Vertragsjahr gilt und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird. Ein Anspruch auf Unterlassung bezüglich der unterschiedlichen Preisangaben zu zukünftigen Preiserhöhungen bestehe ebenso wenig wie der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit Nettopreisen.
Die Einpreisung des Neukundenbonus sei in der Preisvergleichstabelle darzustellen. Es reiche nicht aus, dass an anderer Stelle des Flyers explizit mit einem Neukunden-Bonus geworben werde. Es könne nicht angenommen werden, dass den relevanten Teilen der Durchschnittsverbraucher bekannt sei, dass in Preisvergleichen eventuelle Boni eingerechnet seien.
Die nachgeschobene Argumentation zur Einpreisung des Bonus sei nicht dringlichkeitsschädlich weil bereits ursprünglich eine Irreführung beanstandet worden sei und sich die spätere Argumentation ebenfalls auf eine Irreführung beziehe – insofern handele es sich um einen Streitgegenstand.
Die Werbung mit unterschiedlichen Angaben zu zukünftigen Preiserhöhungen sei nicht wettbewerbswidrig. Selbst wenn eine Unklarheit vorliege, sei diese nicht geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.
Die Angabe eines Nettopreises in einer Fußnote sei ebenfalls nicht wettbewerbswidrig. Die Angabe befinde sich in einer erläuternden Fußnote. Es sei zweifelhaft, ob es sich um einen Preis i.S.d. PAngV handele. Da in dem groß gedruckten Haupttext der Bruttopreis angegeben werde, sei die fehlende Hinzurechnung in der weiteren Aufschlüsselung im Rahmen der Fußnote jedenfalls unschädlich.