OLG Frankfurt, Beschl. 8.2.2017 - 6 W 91/16
Reisekosten des für einen Wettbewerbsverband tätigen Anwalts
Autor: RAin Birgit Rosenbaum II, FAin für gewerblichen Rechtsschutz, lhr-law.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 07/2017
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 07/2017
Ein Wettbewerbsverband kann grundsätzlich keine Reisekosten und Abwesenheitsentgelte seines Prozessbevollmächtigten geltend machen. Die Kosten können bei fiktiver Berechnung bis zur Gerichtsbezirksgrenze des Prozessgerichts erstattungsfähig sein.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.2.2017 - 6 W 91/16
ZPO § 91
Das LG Frankfurt hat die Reisekosten und das Abwesenheitsentgelt im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt.
Ein Wettbewerbsverband, dessen satzungsmäßige Aufgabe in der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen seiner Mitglieder oder bestimmter Gruppen und deren gerichtlicher Durchsetzung bestehe und dem eine gesetzliche Klagebefugnis eingeräumt sei, verfüge über eine Ausstattung, die es erlaube, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren.
Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Wettbewerbssache durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades, die keine andere Beurteilung rechtfertige. Die Reisekosten und das Abwesenheitsentgelt seien nur insoweit zu erstatten, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Aus den vorgenannten Gründen sei die Beauftragung des ortsfremden Anwalts nicht erforderlich gewesen.
Bei der erneuten Prüfung habe das LG Frankfurt zu prüfen, in welcher Höhe fiktive Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig sind. In gewissem Umfang seien die Kosten erstattungsfähig, weil sich der Wettbewerbsverband einen bezirksansässigen Anwalt aussuchen könne und dieser auch im äußersten Bereich des Bezirks seinen Sitz haben könnte.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.2.2017 - 6 W 91/16
ZPO § 91
Das Problem
Ein Wettbewerbsverband gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hat einen Rechtsanwalt mit der Durchführung eines Klageverfahrens beauftragt. Der Rechtsanwalt ist nicht am Sitz des Prozessgerichts bzw. in dessen Bezirk ansässig. Das Gericht hat die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten und Abwesenheitsentgelte des Prozessbevollmächtigten zu beantworten.Das LG Frankfurt hat die Reisekosten und das Abwesenheitsentgelt im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt hat den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das LG Frankfurt zurückverwiesen.Ein Wettbewerbsverband, dessen satzungsmäßige Aufgabe in der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen seiner Mitglieder oder bestimmter Gruppen und deren gerichtlicher Durchsetzung bestehe und dem eine gesetzliche Klagebefugnis eingeräumt sei, verfüge über eine Ausstattung, die es erlaube, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren.
Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Wettbewerbssache durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades, die keine andere Beurteilung rechtfertige. Die Reisekosten und das Abwesenheitsentgelt seien nur insoweit zu erstatten, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Aus den vorgenannten Gründen sei die Beauftragung des ortsfremden Anwalts nicht erforderlich gewesen.
Bei der erneuten Prüfung habe das LG Frankfurt zu prüfen, in welcher Höhe fiktive Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig sind. In gewissem Umfang seien die Kosten erstattungsfähig, weil sich der Wettbewerbsverband einen bezirksansässigen Anwalt aussuchen könne und dieser auch im äußersten Bereich des Bezirks seinen Sitz haben könnte.