OLG Frankfurt, Beschl. 9.1.2020 - 6 W 117/19
Zum konkreten Wettbewerbsverhältnis, § 2 Nr. 3 UWG
Autor: RA und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Kristofer Bott, Frankfurt/M.
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2020
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2020
Durch die Kritik an den Leistungen eines Unternehmens wird der Kritiker nicht notwendig zum Wettbewerber.
UWG § 2 Nr. 3
Ein Wettbewerbsverhältnis, bestehe zwischen dem Unternehmen und seinem Kritiker, der Antragsgegnerin, im vorliegenden Fall nicht. Schon abstrakt nicht, weil – offenbar, es wird, wie erwähnt, nicht mitgeteilt – beide Unternehmen in unterschiedlichen Märkten tätig sind. Aber auch nicht „konkret“ (§ 2 Nr. 3 UWG), weil einem möglichen Nachteil des Betroffenen – Reputation im Markt und möglicherweise sinkende Nachfrage – kein unmittelbarer Vorteil des Angegriffenen, des kritisierenden Unternehmens entspricht. Zwischen dem Nachteil der Antragstellerinin Gestalt des möglichen Verlusts von Studenten oder Interessenten für ihre Bildungsdienstleistungen und dem Vorteil des Antragsgegners in Gestalt der Förderung des Absatzes seiner Beratungsdienstleistungen bestehe keine Wechselbeziehung in dem Sinn, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden könne.
UWG § 2 Nr. 3
Das Problem
Ein Unternehmen bietet u.a. Aus- und Fortbildung an – wer und was genau, ist dem veröffentlichten Urteilstext nicht zu entnehmen. Möglicherweise handelt es sich um die INSEAD Business School in Fontainebleau. Deren – wenn sie es ist – Geschäftsgebaren kritisiert ein anderes Unternehmen, das Beratungsdienstleistungen anbietet; auch hierzu enthält der veröffentlichte Urteilstext keine Details. In der Kritik ist von angeblich skandalösen Geschäftsbeziehungen zu einem chinesischen Partner die Rede, unter der Unterschrift „A Force for Good or A Force for Evil?“. „A Force for Good“ jedenfalls ist für die INSEAD als Marke geschützt. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Kritisierten. Marken- und bürgerlich-rechtliche Ansprüche, die auch geltend gemacht wurden, bestanden nicht. Der markenrechtliche Anspruch scheiterte an einer Benutzung der „Force for Good“ im geschäftlichen Verkehr, der bürgerlich-rechtliche am objektiven Tatbestand der §§ 823, 824, 826 BGB. Der Senat prüft aber, auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Vorinstanz, ob nicht ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegeben sein könne. Der setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraus, § 2 Nr. 3 UWG.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.Ein Wettbewerbsverhältnis, bestehe zwischen dem Unternehmen und seinem Kritiker, der Antragsgegnerin, im vorliegenden Fall nicht. Schon abstrakt nicht, weil – offenbar, es wird, wie erwähnt, nicht mitgeteilt – beide Unternehmen in unterschiedlichen Märkten tätig sind. Aber auch nicht „konkret“ (§ 2 Nr. 3 UWG), weil einem möglichen Nachteil des Betroffenen – Reputation im Markt und möglicherweise sinkende Nachfrage – kein unmittelbarer Vorteil des Angegriffenen, des kritisierenden Unternehmens entspricht. Zwischen dem Nachteil der Antragstellerinin Gestalt des möglichen Verlusts von Studenten oder Interessenten für ihre Bildungsdienstleistungen und dem Vorteil des Antragsgegners in Gestalt der Förderung des Absatzes seiner Beratungsdienstleistungen bestehe keine Wechselbeziehung in dem Sinn, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden könne.