OLG Frankfurt, Beschl. 9.3.2023 - 7 WF 9/23
Verfahrenswert im selbständigen Beweissicherungsverfahren im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung
Autor: RA Dr. Lambert Krause, FAFamR, Waldshut-Tiengen/Wurmlingen (Tuttlingen)
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2023
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2023
Wird vorbereitend zur Klärung der güterrechtlichen Ansprüche ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchgeführt, so richtet sich der Wert des Verfahrens nach dem Wert des güterrechtlichen Verfahrens, also der Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs.
ZPO § 485
Ein Sachverständiger wurde beauftragt, der den aktuellen Wert mit 255.000 € ermittelte und den späteren – nach Fertigstellung – mit 711.000 € prognostizierte.
Zugewinn wurde vom Ehemann zunächst außergerichtlich geltend gemacht – erst i.H.v. 30.000 €, dann 40.000 €, später 73.000 € und zuletzt 93.000 €. Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande. Als Folgesache im Scheidungsverbund machte der Mann dann als Zugewinnausgleich 63.272,79 € geltend.
Nachdem die Ehefrau ihre anwaltliche Vertretung gewechselt hat, besteht Streit, aus welchem Wert das selbständige Beweissicherungsverfahren abzurechnen ist.
ZPO § 485
Das Problem
Ehegatten lebten in Trennung, das Scheidungsverfahren war rechtshängig. Die Ehefrau war Alleineigentümerin einer noch nicht fertiggestellten Immobilie. Sie leitete wegen dieser Immobilie ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein. Im Hinblick darauf, dass der Ehemann güterrechtliche Ausgleichsansprüche geltend machen werde und der laufende Baufortschritt später Mühe bedeuten werde, den Wert zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags zu bestimmen, sei die Wertbestimmung im jetzigen Rohbauzustand vorzunehmen, auch wenn aktuell güterrechtliche Ansprüche nicht rechtshängig seien.Ein Sachverständiger wurde beauftragt, der den aktuellen Wert mit 255.000 € ermittelte und den späteren – nach Fertigstellung – mit 711.000 € prognostizierte.
Zugewinn wurde vom Ehemann zunächst außergerichtlich geltend gemacht – erst i.H.v. 30.000 €, dann 40.000 €, später 73.000 € und zuletzt 93.000 €. Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande. Als Folgesache im Scheidungsverbund machte der Mann dann als Zugewinnausgleich 63.272,79 € geltend.
Nachdem die Ehefrau ihre anwaltliche Vertretung gewechselt hat, besteht Streit, aus welchem Wert das selbständige Beweissicherungsverfahren abzurechnen ist.