OLG Frankfurt, Urt. 14.6.2018 - 6 U 23/17
Die Weiterverwendung von „Likes” und Bewertungen bei Facebook ist irreführend
Autor: RA Dr. Thomas Jochheim undWiss. Mit. Sören Foerster, Klinkert Rechtsanwälte PartGmbB, Frankfurt/M.,www.klinkert.pro
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2018
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2018
Nach dem Wechsel eines Restaurants von einem gastronomischen Franchise-System zu einem anderen vergleichbaren System ist die Weiterverwendung von Bewertungen und „Likes”, die das Restaurant während der Zugehörigkeit zum ersten System erhalten hat, irreführend.
OLG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2018 - 6 U 23/17
UWG §§ 8 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 3
Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG:
Für die Mitbewerbereigenschaft komme es entscheidend darauf an, dass die Parteien bereits zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden. Die Verletzungshandlung liege in der Veröffentlichung der „Likes” und Bewertungen der Beklagten für ihre eigenen Restaurants, obwohl sie diese als Franchisenehmerin der Klägerin erhalten habe. Diese Verletzungshandlung endete im April 2016 nach Erlass der einstweiligen Verfügung seitens des LG Frankfurt/M. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe aber jedenfalls ein erforderliches Wettbewerbsverhältnis wegen eines von beiden Parteien in derselben Stadt betriebenen Restaurants.
Angegriffene Werbung ist irreführend nach § 5 UWG:
Die Beklagte habe Bewertungen und „Likes”, welche ihre Restaurants zu einem Zeitpunkt erworben haben, als sie noch Teil des Franchise-Systems der Klägerin waren, weiter auf ihrer Facebook-Seite verwendet. Hierdurch habe sie den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, dass die Bewertungen für Gastronomieleistungen der Beklagten abgegeben worden seien. Tatsächlich waren diese jedoch der vorherigen Gastronomietätigkeit der Klägerin zuzuordnen. Einer Irreführung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Seite selbst aufgebaut habe. Zudem werde der Fehlvorstellung auch nicht dadurch begegnet, dass im Fließtext der Bewertungen teilweise von der Klägerin gesprochen wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass in der Überschrift jeweils die Beklagte genannt werde. Ebenso laufe das Argument der Beklagten, sie habe keinen Einfluss auf die „Likes” bei Facebook, ins Leere, da sie die Irreführungsgefahr durch Nutzung einer neuen Facebook-Seite hätte ausräumen können.
OLG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2018 - 6 U 23/17
UWG §§ 8 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 3
Das Problem
Die Beklagte war zunächst Franchisenehmerin einer Burgerkette der Klägerin mit mehreren Standorten in ganz Deutschland. Im Zuge dessen sammelte sie auf ihren Facebook-Seiten eine Vielzahl an „Likes” und positiven Bewertungen ihrer Kunden. Nach Beendigung der Zusammenarbeit eröffnete die Beklagte eigene Restaurants. Die Facebook-Seiten benannte sie zwar um und entfernte auch alle Inhalte, die im Rahmen ihrer Franchisetätigkeit erhaltenen Bewertungen und „Likes” behielt sie jedoch bei. Die Klägerin sah darin eine Irreführung. Das LG Frankfurt verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt wies die Berufung zurück und beschied, dass die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht vorliegen.Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG:
Für die Mitbewerbereigenschaft komme es entscheidend darauf an, dass die Parteien bereits zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden. Die Verletzungshandlung liege in der Veröffentlichung der „Likes” und Bewertungen der Beklagten für ihre eigenen Restaurants, obwohl sie diese als Franchisenehmerin der Klägerin erhalten habe. Diese Verletzungshandlung endete im April 2016 nach Erlass der einstweiligen Verfügung seitens des LG Frankfurt/M. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe aber jedenfalls ein erforderliches Wettbewerbsverhältnis wegen eines von beiden Parteien in derselben Stadt betriebenen Restaurants.
Angegriffene Werbung ist irreführend nach § 5 UWG:
Die Beklagte habe Bewertungen und „Likes”, welche ihre Restaurants zu einem Zeitpunkt erworben haben, als sie noch Teil des Franchise-Systems der Klägerin waren, weiter auf ihrer Facebook-Seite verwendet. Hierdurch habe sie den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, dass die Bewertungen für Gastronomieleistungen der Beklagten abgegeben worden seien. Tatsächlich waren diese jedoch der vorherigen Gastronomietätigkeit der Klägerin zuzuordnen. Einer Irreführung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Seite selbst aufgebaut habe. Zudem werde der Fehlvorstellung auch nicht dadurch begegnet, dass im Fließtext der Bewertungen teilweise von der Klägerin gesprochen wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass in der Überschrift jeweils die Beklagte genannt werde. Ebenso laufe das Argument der Beklagten, sie habe keinen Einfluss auf die „Likes” bei Facebook, ins Leere, da sie die Irreführungsgefahr durch Nutzung einer neuen Facebook-Seite hätte ausräumen können.