OLG Frankfurt, Urt. 17.1.2019 - 16 W 54/18

Ehrschutzfreier Raum für WhatsApp-Nachrichten innerhalb der Familie

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2019
Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei anzusprechen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen.Behauptet die Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und Tochter, dass ihr Schwiegersohn seine Familienmitglieder misshandle, hat Letzterer keinen Anspruch auf Unterlassung.

OLG Frankfurt, Urt. v. 17.1.2019 - 16 W 54/18 (rkr.)

BGB §§ 823, 1004; StGB § 193

Das Problem

Das OLG Frankfurt hatte im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens über einen Unterlassungsantrag zu entscheiden, der sich gegen Äußerungen richtete, die innerhalb von WhatsApp-Nachrichten getätigt worden waren. Empfänger der Nachrichten waren engste Familienmitglieder. Allerdings waren die Nachrichten auch im Rahmen eines Familienstreits den Behörden vorgelegt worden.

Die Entscheidung des Gerichts

Es bestehe kein Unterlassungsanspruch. Im engsten Familienkreis ausgetauschte WhatsApp Nachrichten seien einem ehrschutzfreien Raum zuzuordnen, in dem der Äußernde keine gerichtliche Verfolgung befürchten müsse.

Ehrenrührigkeit: Die Äußerungen seien ehrenrührig. Dies ergebe sich aus ihrem insoweit unstreitigen Inhalt. Allerdings seien sie nicht rechtswidrig und daher einer gerichtlichen Verfolgung nicht zugänglich.

Ehrschutzfreier Raum: Die Kommunikation sei innerhalb des engsten Familienkreises einer beleidigungsfreien Sphäre zuzuordnen. In diesem Umfeld sei es den beteiligten Familienmitgliedern zugestanden, freimütige Äußerungen tätigen zu können, ohne Rechtsverfolgung befürchten zu müssen. Grundlage dafür sei der besondere Schutz von derartigen Vertrauensverhältnissen. Ohne Relevanz sei hierbei, dass die Äußerungen nicht (fern-)mündlich erfolgt seien, sondern innerhalb eines WhatsApp-Chats. Auch hier sei nicht anzunehmen, dass diese Nachrichten unbeteiligten Dritten zugänglich gemacht würden, so dass sich der Schutzbereich auch auf über WhatsApp ausgetauschte Nachrichten erstrecke.

Einbeziehung der Behörden: Auch der Umstand, dass die Nachrichten den Behörden vorgelegt worden seien, namentlich der Kriminalpolizei und dem Jugendamt, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung. Hierdurch würden die Betroffenen i.S.v. § 193 StGB berechtigte Interessen wahrnehmen. Zudem sei die Behörde ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet, so dass nicht damit zu rechnen sei, dass die Äußerungen an die Öffentlichkeit gelangten.


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