OLG Frankfurt, Urt. 21.11.2019 - 6 U 146/18

Fehlende Angabe des Sollzinses bei Angebot für Überziehungskredit im Internet

Autor: RA Dr. Thomas Schulteis, LL.M., Gladbeck
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2020
Ein Kreditinstitut, das im Internet ein Kontomodell bewirbt, das auch einen Überziehungskredit umfassen kann, erfüllt die Pflicht gem. Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 u. 2 EGBGB, den Sollzins für die Überziehung in auffallender Weise anzugeben, noch nicht dadurch, dass es den Sollzins in einer Gesamtdarstellung mit anderen Gebührentatbeständen aufführt.

EGBGB Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 u. 2; UKlaG § 2

Das Problem

Eine Bank bewarb auf ihrer Internetseite ein Girokonto. Über die von ihr berechneten Sollzinsen für eingeräumte und für geduldete Überziehungskredite zu diesem Girokonto informierte sie in einer Tabelle, in der noch andere Preise für weitere Leistungen des Girokontos aufgeführt waren.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Berufung eines Verbraucherschutzverbands gegen das erstinstanzliche Urteil, das die Informationen für ausreichend hielt, habe Erfolg. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch bzgl. der mangelhaften Sollzinsangabe.

Aktivlegitimation: Art. 247a § 2 EGBGB sei eine verbraucherschützende Norm i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1e UKlaG, deren Verletzung der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimierte Verband rügen könne.

Unzureichende Angabe des Sollzinses: Die angegriffene Darstellung des Sollzinses für Überziehungskredite verstoße gegen Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB. Es sei unzureichend, den Sollzins nicht nur in der Gesamtdarstellung nicht zu verstecken; notwendig sei, ihn deutlich gegenüber anderen Angaben im Preisverzeichnis hervorzuheben.

Wortlaut: Bereits nach dem Wortlaut von Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB folge aus dem dort verwendeten Wort „auffallen“, dass der Sollzins optisch im Vergleich zu anderen in seiner Nähe aufgeführten Preisangaben hervortreten müsse.

Historie: Historisch betrachtet sei es der Wille des Gesetzgebers gem. dessen Ausführungen im Koalitionsvertrag gewesen, mit den zum 21.3.2016 eingeführten Informationspflichten aus Art. 247a § 2 EGBGB auf die wiederholte Kritik an der Höhe des Überziehungszinses an sich und dessen angeblich fehlender Transparenz zu reagieren. Die bis dato bestehenden Informationspflichten zu Überziehungen gem. §§ 491a BGB i.V.m. Art. 247 § 3 EGBGB und § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 bzw. § 505 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB wie auch die speziellen Unterrichtungspflichten während des laufenden Vertragsverhältnisses gem. § 504 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 16 und § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB hätten noch keine herausgehobene Darstellung erfordert und seien vom Gesetzgeber als unzureichend angesehen worden.

Systematik: Auch nach systematischer Auslegung zeige die mit §§ 6 Abs. 7, 6a Abs. 2 PAngV identische Formulierung in Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB „klar, eindeutig und in auffallender Weise“, dass auf den Sollzins für Überziehungskredite in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder in sonstiger Weise wahrnehmbar hinzuweisen sei.


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