OLG Frankfurt, Urt. 21.2.2019 - 6 U 16/18

Kennzeichenidentische Keywords bei der In-Shop-Suche

Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2019
Wird die Suchwortfunktion eines Online-Verkaufsportals dadurch beeinflusst, dass dem Nutzer bei Eingabe einer fremden Marke in ein Suchfeld und Betätigung der Suchfunktion mehrere nicht vom Markeninhaber stammende Produkte angeboten werden, fehlt es an einer Markenverletzung, wenn unschwer zu erkennen ist, dass es sich um Produkte Dritter handelt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.2.2019 - 6 U 16/18

Vorinstanz: LG Frankfurt/M., Urt. v. 17.11.2017 - 3-10 O 18/17

MarkenG § 14 Abs. 2 u. 5; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2

Das Problem

Eine Markeninhaberin wandte sich gegen die Suchfunktion eines Verkaufsportals. Wurde dort mittels ihrer Wortmarke entsprechenden Begriffen nach Produkten gesucht, zeigte die Produkteliste auch Alternativprodukte von Wettbewerbern. Diese Alternativprodukte waren mit der Überschrift „von...” sowie der Angabe der jeweiligen Drittanbieter versehen.

Die Markeninhaberin sah hierin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Das LG gab der Klage statt.

Die Entscheidung des Gerichts

Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG die erstinstanzliche Entscheidung ab und wies die Klage vollumfänglich ab. Das OLG Frankfurt stützte seine Entscheidung hierbei maßgeblich auf die ca. ein Jahr zuvor ergangene Entscheidung des BGH in der Sache „Ortlieb” (BGH v. 15.2.2018 – I ZR 138/16, CR 2018, 802 = ITRB 2018, 275 [Kunczik] m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH sowie des EuGH zum Keyword Advertising).

Prüfung der Verletzung der Herkunftsfunktion: Die Nutzung der Marke erfolge nicht in rechtsverletzender Weise. Eine Verletzung der Herkunftsfunktion sei im Lichte der ständigen Rechtsprechung zweistufig zu prüfen. Erstens habe das Gericht festzustellen, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen sei, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden seien, sondern zueinander im Wettbewerb stünden. Fehle ein solches allgemeines Wissen, habe das Gericht sodann zu klären, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar sei, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Die Beurteilung hänge von der konkreten Gestaltung der Anzeige ab.

In-Shop-Suche: Aus der vom EuGH und dem BGH entwickelten Rechtsprechung zum Keyword-Advertising könne nicht abgeleitet werden, dass sog. In-Shop-Suchfunktionen bereits dadurch die Herkunftsfunktion von Marken beeinträchtigten, dass sie Ergebnislisten generierten, die keinen gesonderten und gekennzeichneten Anzeigenteil vorhalten würden. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, ob für den durchschnittlichen Internetnutzer erkennbar sei, ob die in der In-Shop-Suchergebnisliste angezeigten Produkte vom Markeninhaber oder von Dritten stammten. Grade bei Online-Shop rechne der durchschnittliche Nutzer mit Alternativangeboten in der Trefferliste. Zudem würde durch die zusätzliche Überschrift und der großen Anzahl an Alternativangeboten hinreichend klar, dass die angezeigten Produkte den Drittherstellern zu zuordnen seien.

Keine Markenbeeinträchtigung: Das OLG verneinte eine Beeinträchtigung weiterer Markenrechtsfunktionen und lehnte – erneut unter Hinweis auf die BGH Entscheidung „Ortlieb” – einen Anspruch aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UWG ab.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IT-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema IT-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme