OLG Frankfurt, Urt. 6.10.2016 - 6 U 54/16
Unlautere SMS-Werbung für gemeinnütziges Projekt
Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2017
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2017
Eine SMS-Mitteilung, durch die auf gemeinnützige Projekte hingewiesen wird, ist als unlautere belästigende Werbung einzustufen, wenn sie ohne Einwilligung des Empfängers versandt wurde und aus ihr das werbende Unternehmen und dessen Geschäftsgegenstand hinreichend erkennbar werden.
OLG Frankfurt, Urt. v. 6.10.2016 - 6 U 54/16
Vorinstanz: LG Hanau, Urt. v. 20.1.2016 - 5 O 71/15
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4c, Abs. 3 Nr. 4
Imagewerbung: Die SMS unterstehe dem weiten Werbebegriff, der jede Äußerung bei der Ausübung eines Gewerbes erfasse, welche das Ziel verfolge, den Absatz von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Hierunter falle auch entsprechende Imagewerbung, die vorliegend darin zu sehen sei, dass das Autohaus durch den Hinweis auf die Unterstützung gemeinnütziger Projekte in ein „positives Licht” habe gerückt werden wollen, also mit dem SMS-Versand eine positive Außendarstellung und Absatzförderung i.S.v. § 2 Abs. 1 UWG beabsichtigt habe.
Weiter Werbebegriff: Die in der Literatur teils vertretene Auffassung (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 7 Rz. 99), § 7 Abs. 2 UWG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass das Ansprechen mittels einer elektronischen Nachricht wie einer SMS mit dem Ziel des Absenders erfolgen müsse, den Empfänger/Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, sei abzulehnen. Vielmehr sei im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 14.1.2016 – I ZR 65/14, CR 2016, 596 – Freunde finden, hierzu Indenhuck/Strobl, ITRB 2016, 251) ein weiter Werbebegriff anzulegen, der den belästigenden Charakter der Werbung in den Vordergrund stelle.
Keine Einwilligung, kein Ausnahmetatbestand: Eine Einwilligung der betreffenden Kunden habe nicht vorgelegen. Ebenso fehle es sowohl in der SMS als auch auf der verlinkten Webseite an Hinweisen auf ein jederzeitiges Widerrufsrecht der Verbraucher.
OLG Frankfurt, Urt. v. 6.10.2016 - 6 U 54/16
Vorinstanz: LG Hanau, Urt. v. 20.1.2016 - 5 O 71/15
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4c, Abs. 3 Nr. 4
Das Problem
Ein Autohaus versandte an seine Kunden SMS, in denen es dazu aufrief, an einem Voting zur Unterstützung gemeinnütziger Projekte teilzunehmen. In der SMS wurde auf die offizielle Webseite des Versenders verlinkt. Weder in der SMS noch hinter dem eingebundenen Link fand sich ein Hinweis darauf, dass die Kunden der Verwendung ihrer Mobilfunknummer für Werbezwecke widersprechen können.Die Entscheidung des Gerichts
In der Sache hielt das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht und wies die Berufung des Autohauses zurück.Imagewerbung: Die SMS unterstehe dem weiten Werbebegriff, der jede Äußerung bei der Ausübung eines Gewerbes erfasse, welche das Ziel verfolge, den Absatz von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Hierunter falle auch entsprechende Imagewerbung, die vorliegend darin zu sehen sei, dass das Autohaus durch den Hinweis auf die Unterstützung gemeinnütziger Projekte in ein „positives Licht” habe gerückt werden wollen, also mit dem SMS-Versand eine positive Außendarstellung und Absatzförderung i.S.v. § 2 Abs. 1 UWG beabsichtigt habe.
Weiter Werbebegriff: Die in der Literatur teils vertretene Auffassung (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 7 Rz. 99), § 7 Abs. 2 UWG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass das Ansprechen mittels einer elektronischen Nachricht wie einer SMS mit dem Ziel des Absenders erfolgen müsse, den Empfänger/Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, sei abzulehnen. Vielmehr sei im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 14.1.2016 – I ZR 65/14, CR 2016, 596 – Freunde finden, hierzu Indenhuck/Strobl, ITRB 2016, 251) ein weiter Werbebegriff anzulegen, der den belästigenden Charakter der Werbung in den Vordergrund stelle.
Keine Einwilligung, kein Ausnahmetatbestand: Eine Einwilligung der betreffenden Kunden habe nicht vorgelegen. Ebenso fehle es sowohl in der SMS als auch auf der verlinkten Webseite an Hinweisen auf ein jederzeitiges Widerrufsrecht der Verbraucher.