OLG Hamburg: Störerhaftung von Internetsuchmaschinenbetreibern
Autor: RA Dr. Andreas Walter, LL.M., Schalast & Partner Rechtsanwälte und Notare, Frankfurt/M.
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2011
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2011
Betreiber von Internetsuchmaschinen können auch der Störerhaftung unterliegen.
OLG Hamburg, Urt. v. 16.8.2011 - 7 U 51/10 „Google” (rkr.)
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 26.3.2010 - 325 O 138/09
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2
Gesamtkontext zur Beurteilung einer Äußerung im Rahmen eines Berichts maßgebend: Der Gehalt einer Äußerung im Rahmen eines Berichts könne sich ausschließlich aus dem Gesamtkontext und nicht aus einzelnen Äußerungen ergeben. Notwendig sei es daher gewesen, darzulegen, welchen genauen Inhalt die einzelnen Internetveröffentlichungen, die von der Suchmaschine des Betreibers gefunden und in die Ergebnisliste aufgenommen worden seien, gehabt hätten. Gerade im Hinblick auf die ständigen Veränderungen der über das Internet verbreiteten Inhalte reiche es nicht aus, nur die Fundstelle zu nennen, an denen sich die beanstandeten Inhalte befinden sollen.
Störerhaftung des Internetsuchmaschinenbetreibers vorliegend unzumutbar: Eine Störerhaftung eines Suchmaschinenbetreibers wegen in Ergebnislisten dargestellten Inhalten und/oder der Verlinkungen auf Webseiten sei zwar durchaus denkbar und nicht per se ausgeschlossen. Entscheidend sei jedoch insoweit, ob die Auferlegung einer Haftung zumutbar sei. Insoweit sei die Störerhaftung desjenigen, der individuell einen Link auf Internetseiten Dritter legt, wenn er die Rechtswidrigkeit des Inhalts der Internetseiten nicht erkennt, ohnehin bereits begrenzt. Für Internetsuchmaschinen sei das Kriterium der Zumutbarkeit aufgrund der offensichtlichen Besonderheiten weiter zu beschränken, denn eine Suchmaschine suche im Internet nach Eingabe eines Suchbegriffs nicht nach gedanklichen Inhalten, sondern, ihrer Anlage als Maschine entsprechend, rein mechanisch nach Buchstaben- und Zeichenfolgen oder geometrischen Formen. Ein Unterlassungsgebot, dass dem Betreiber einer Suchmaschine letztendlich auferlege, im Zusammenhang mit Personen, nicht rechtswidrigen Themen und/oder Suchbegriffen gar keine Ergebnisse mehr darzustellen, würde zu weit gehen und in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise in Art. 5 Abs. 1 GG eingreifen.
OLG Hamburg, Urt. v. 16.8.2011 - 7 U 51/10 „Google” (rkr.)
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 26.3.2010 - 325 O 138/09
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2
Das Problem:
Ein Geschäftsmann machte gegen den Betreiber der Internetsuchmaschine Google Ansprüche auf Unterlassung dahingehend geltend, sämtliche Berichte über ihn zu bestimmten näher bezeichneten, u.a. strafrechtlich relevanten Sachverhalten in der Ergebnisliste darzustellen und auf die dahinter liegenden Webseiten zu verlinken. Hierbei berief sich der Geschäftsmann auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Störerhaftung, gerade auch im Hinblick auf Verletzungen des Persönlichkeitsrechts.Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Hamburg hat die Klage – anders als die Vorinstanz – in vollem Umfang als bereits unschlüssig abgewiesen.Gesamtkontext zur Beurteilung einer Äußerung im Rahmen eines Berichts maßgebend: Der Gehalt einer Äußerung im Rahmen eines Berichts könne sich ausschließlich aus dem Gesamtkontext und nicht aus einzelnen Äußerungen ergeben. Notwendig sei es daher gewesen, darzulegen, welchen genauen Inhalt die einzelnen Internetveröffentlichungen, die von der Suchmaschine des Betreibers gefunden und in die Ergebnisliste aufgenommen worden seien, gehabt hätten. Gerade im Hinblick auf die ständigen Veränderungen der über das Internet verbreiteten Inhalte reiche es nicht aus, nur die Fundstelle zu nennen, an denen sich die beanstandeten Inhalte befinden sollen.
Störerhaftung des Internetsuchmaschinenbetreibers vorliegend unzumutbar: Eine Störerhaftung eines Suchmaschinenbetreibers wegen in Ergebnislisten dargestellten Inhalten und/oder der Verlinkungen auf Webseiten sei zwar durchaus denkbar und nicht per se ausgeschlossen. Entscheidend sei jedoch insoweit, ob die Auferlegung einer Haftung zumutbar sei. Insoweit sei die Störerhaftung desjenigen, der individuell einen Link auf Internetseiten Dritter legt, wenn er die Rechtswidrigkeit des Inhalts der Internetseiten nicht erkennt, ohnehin bereits begrenzt. Für Internetsuchmaschinen sei das Kriterium der Zumutbarkeit aufgrund der offensichtlichen Besonderheiten weiter zu beschränken, denn eine Suchmaschine suche im Internet nach Eingabe eines Suchbegriffs nicht nach gedanklichen Inhalten, sondern, ihrer Anlage als Maschine entsprechend, rein mechanisch nach Buchstaben- und Zeichenfolgen oder geometrischen Formen. Ein Unterlassungsgebot, dass dem Betreiber einer Suchmaschine letztendlich auferlege, im Zusammenhang mit Personen, nicht rechtswidrigen Themen und/oder Suchbegriffen gar keine Ergebnisse mehr darzustellen, würde zu weit gehen und in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise in Art. 5 Abs. 1 GG eingreifen.