OLG Hamburg, Urt. 25.10.2018 - 3 U 66/17

Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen

Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2019
Ein Unternehmen kann für Verstöße gegen Vorgaben der DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, wenn die konkrete Norm, gegen die verstoßen wird, auch dem Zweck dient, die geschützten Interessen des Abmahnenden in Bezug auf eine gleichberechtigte Marktteilnahme zu sichern.

OLG Hamburg, Urt. v. 25.10.2018 - 3 U 66/17

Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 2.3.2017 - 327 O 148/16

UWG §§ 3a, 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1; BDSG a.F. § 28 Abs. 7; RL 95/46/EG; VO (EU) 2016/679

Das Problem

In einem Rechtsstreit zweier miteinander im Wettbewerb stehender Hersteller von Therapieallergenen hatte das OLG Hamburg letztlich zu entscheiden, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen § 28 Abs. 7 BDSG a.F. bzw. gegen Vorgaben der DSGVO eine Klagebefugnis (noch) gegeben ist. Dies hatte das LG Hamburg bejaht und einen der Hersteller antragsgemäß auf Unterlassung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Gegenseite.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG gab der Berufung statt und wies die Klage ab.

Klagebefugnis: Die Klagebefugnis müsse sowohl zum Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung gegeben sein als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung fortbestehen. Bereits die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG habe kein abschließendes Sanktionssystem enthalten, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Verstößen gegen das BDSG a.F. sei also grundsätzlich möglich. Dies gelte auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der DSGVO. Die Art. 77 bis 79 DSGVO seien ebenfalls kein in sich geschlossenes Sanktionssystem, das eine Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlung durch andere als die „betroffene Person” ausschließe. Dies ergebe sich insb. aus Art. 84 DSGVO, der definiere, dass die Mitgliedstaaten ergänzende wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen treffen können.

Keine Marktverhaltensregel: In der Sache seien aber die Unterlassungsansprüche zu verneinen. Bei der beanstandeten Norm des § 28 Abs. 7 BDSG a.F. habe es sich um keine marktverhaltensregelnde Norm i.S.v. § 3a UWG gehandelt. Anders als bei § 28 Abs. 3 BDSG a.F., der die Nutzung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke normiert habe, sei es nicht Zweck des § 28 Abs. 7 BDSG a.F., die Interessen der Marktteilnehmer am Marktverhalten zu regeln. Im Zentrum stünden ausschließlich die Rechte des Betroffenen an der Verarbeitung von Gesundheitsdaten u.a. in der Gesundheitsvorsorge. Auf eine Bewertung der Rechtslage nach der Anwendbarkeit der DSGVO komme es daher nicht mehr an.


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