OLG Hamm, Beschl. 25.10.2017 - 9 WF 176/17

Verfahrensbeteiligung von Inkognitopflegeeltern

Autor: RAin Monika Clausius, FAinFamR, Saarbrücken
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2018
Hat ein Kind längere Zeit bei Inkognitopflegeeltern gelebt und dort seine Bezugswelt gefunden, so sind die Pflegeeltern gem. § 161 Abs. 1 FamFG am Verfahren zu beteiligten, wenn ihnen auf Antrag der Mutter das in ihrer Obhut befindliche Kind entzogen werden soll.

OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2017 - 9 WF 176/17

Vorinstanz: AG Dortmund, Beschl. v. 28.8.2017 - 118 F 2693/17

FamFG § 161 Abs. 1

Das Problem

Die Antragsteller – Inkognitopflegeeltern – erstreben die Beteiligung an einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem die leibliche Mutter eines 2016 geborenen Kindes, das sie anlässlich der Geburt zur Adoption freigegeben hatte und das seitdem in der Obhut der Antragsteller lebt, die Herausgabe des Kindes begehrt. Das Ausgangsgericht weist den Antrag zurück.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat gibt der sofortigen Beschwerde der Antragsteller statt und verweist darauf, dass sich das Kind seit seiner Geburt, d.h. seit nunmehr 19 Monaten, bei den Pflegeeltern aufhält und dort seine Bezugswelt gefunden habe. Für die Begründung einer Beteiligtenstellung bedürfe es nicht zwingend der Angabe von Familiennamen und ladungsfähiger Anschrift der Pflegeeltern. Dies könne in bestimmten Verfahrenskonstellationen gelten, etwa wenn ein Vollstreckungstitel gegen die beizuladende Person durchgesetzt werden müsse. Im konkreten Fall jedoch sei zunächst einmal zu klären, ob die leibliche Mutter überhaupt an ihrem Begehren festhalte, da sie sich nach einer Stellungnahme der Verfahrensbeiständin zwischenzeitlich anderslautend geäußert habe. In der derzeitigen Verfahrenslage sei es daher untunlich, die persönlichen Daten der Pflegeeltern preiszugeben, da diese versehentlich auch der Kindesmutter bekannt werden und von ihr in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise genutzt werden könnten. Mit Blick auf die Pflegeeltern sei diesen wegen der bislang unklaren Verfahrenslage in jedem Fall ein berechtigtes Interesse zu attestieren, sich über den Verfahrensstand durch Akteneinsicht zu informieren oder an einem Termin persönlich teilzunehmen. Die Akteneinsicht könne durch einen Verfahrensbevollmächtigten erfolgen und in einem Termin bedürfe es nicht zwingend der Anrede der Pflegeeltern mit ihrem Familiennamen.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme