OLG Hamm, Beschl. 7.1.2019 - 5 UF 137/18

Scheidungsverfahren ohne Anhörung des Scheidungsgegners

Autor: RA Ernst Sarres, FAErbR, Düsseldorf
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2019
Wenn der Scheidungsgegner schon am Versorgungsausgleichsverfahren offensichtlich nicht mitwirkt, auch ansonsten eindeutig kein Verfahrensinteresse hat und einige Terminsaufhebungen durch zweifelhafte Arztbescheinigungen erreicht, kann die Scheidung der Ehe ausnahmsweise auch ohne persönliche Anhörung des Scheidungsgegners ausgesprochen werden.

OLG Hamm, Beschl. v. 7.1.2019 - 5 UF 137/18

Vorinstanz: AG Essen, Beschl. v. 4.7.2018 - 106 F 168/17

FamFG § 128

Das Problem

Der Ehemann beantragte im Juli 2017 nach einjährigem Getrenntleben die Scheidung der im September 2003 geschlossenen Ehe von seiner ebenfalls anwaltlich vertretenen Ehefrau. Die Antragsgegnerin äußerte sich weder zum Scheidungsantrag noch zum Versorgungsausgleich, obwohl gegen sie ein Zwangsgeld von 400 € verhängt wurde. Zu den ersten Terminen am 9.5.2018 und 6.6.2018 erschien sie trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht, nachdem sie einen Tag bzw. zwei Tage vor den Terminen ärztliche Atteste für ihre krankheitsbedingte Verhinderung vorgelegt hatte. Vom persönlichen Erscheinen am 6.6.2018 war sie vom Gericht entbunden worden. In diesem Termin ließ sie vortragen, krankheitsbedingt nicht geschieden werden zu können und dass ihre persönliche Anhörung noch notwendig sei. Für den weiteren Termin zum 4.7.2018 begründete sie ihre erneute Verhinderung mit dem bereits bekannten Attest vom 5.6.2018, verneinte zudem die Grundlage für eine vom Gericht verlangte amtsärztliche Untersuchung. Das Familiengericht teilte den Beteiligten mit, dass es bei den gerichtlichen Anordnungen bleibe. Mit Beschluss im Termin vom 4.7.2018, zu dem lediglich die Verfahrensbevollmächtigten erschienen, wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

Die Entscheidung des Gerichts

Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde bleibt erfolglos. Das OLG stellt zunächst klar, dass von der grundsätzlich bestehenden Anhörungspflicht nach § 128 FamFG Ausnahmen denkbar seien. Dies gelte für den Fall, dass die Beteiligten sich ihres Verhaltens bewusst seien, der Sachverhalt geklärt und eine Aussöhnung ausgeschlossen sei. Ebenso wäre es möglich, die Ehe ohne Anhörung zu scheiden, wenn das Gesamtverhalten des Scheidungsgegners Anlass zur Annahme biete, dass er gerichtlichen Vorladungen nicht folgen werde. In diesen Bereich falle der vorliegende Sachverhalt, da die Antragsgegnerin es schon beim Versorgungsausgleich darauf anlegte, den Fortgang des Verfahrens zu sabotieren. Zudem dürfte es sich bei dem Attest vom 5.6.2018 um ein bloßes Gefälligkeitsattest gehandelt haben. Zum Termin vom 4.7.2018 habe die Antragsgegnerin unentschuldigt gefehlt, da ein amtsärztliches Attest nicht vorgelegt wurde. Nachvollziehbar sei auch nicht, dass sie zu einer ca. 5-minütigen Anhörung nicht imstande gewesen sein sollte. Darüber hinaus wäre sie bei einer persönlichen Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Angaben des Ehemannes zur Trennung und Zerrüttung der Ehe substantiell infrage zu stellen.


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