OLG Karlsruhe, Beschl. 23.7.2024 - 5 UF 56/24
Konkludenter Treuhandvertrag zwischen Eheleuten
Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2025
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2025
Stimmt ein Ehegatte der Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf einer gemeinsamen Immobilie auf das alleinige Konto des anderen Ehegatten zu, ist darin nicht ohne weiteres der Abschluss eines konkludenten Treuhandvertrags zu sehen. Das gilt insbesondere, wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand geführt wird, so dass ein güterrechtlicher Ausgleich infrage kommt.
BGB §§ 662, 667, 753 Abs. S. 1; ZPO § 114 Abs. 1
Eine ehebezogene Zuwendung sei nicht ersichtlich, und alle anderen hier denkbaren Anspruchsgrundlagen seien gegenüber dem güterrechtlichen Ausgleich nachrangig, insbesondere Ansprüche aus Bereicherungsrecht, Ehegatteninnengesellschaft und unerlaubter Handlung.
BGB §§ 662, 667, 753 Abs. S. 1; ZPO § 114 Abs. 1
Das Problem
M und F veräußern während ihres Zusammenlebens in intakter, im gesetzlichen Güterstand geführter Ehe ein ihnen jeweils zur Hälfte gehörendes Grundstück für ca. 400.000 €. Absprachegemäß fließt der nach Ablösung von Schulden verbleibende Erlös von ca. 200.000 € auf ein Konto des M. Dieser begleicht in der Folgezeit von dem Konto gemeinsame Verbindlichkeiten von ca. 80.000 € und überweist 5.000 € auf ein Konto der F. Anschließend erwirbt und bezahlt M für das Paar Einrichtungsgegenstände für ca. 25.000 € und tilgt von seinem Konto weitere gemeinsame Schulden sowie Schulden der F, auf deren Konto er auch in mehreren Teilbeträgen ca. weitere 65.000 € überweist. Nach Trennung im Jahr 2020 wird die Ehe 2022 geschieden. F verlangt von M Auszahlung des hälftigen Erlöses aus dem Hausverkauf von ca. 95.000 €. Das AG weist ihren Antrag zurück, und F beantragt die Bewilligung von VKH für das Beschwerdeverfahren.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG lehnt den VKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht ab. Es sei „auch bei der im Verfahrenskostenhilfeverfahren anzulegenden großzügigen Betrachtung“ keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Zahlung ersichtlich. Aus § 753 Abs. 1 S. 1 BGB könne dieser nicht hergeleitet werden, da der Kaufpreis bereits verteilt sei. Eine konkludente Treuhandabrede sei zwischen M und F nicht geschlossen worden. M habe sich zwar unter stillschweigender Duldung von F während der Ehe weitgehend allein um die Finanzen der Eheleute gekümmert. Es könne aber z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass er sich zu einer Rechenschaftslegung gegenüber F habe verpflichten wollen. Gerade die Überweisung von 5.000 € an F spreche dafür, dass der darüber hinausgehende Verkaufserlös nicht hälftig geteilt, sondern gemeinsam verwendet habe werden sollen. Der zwischen M und F bestehende gesetzliche Güterstand diene auch dazu, die Nachverfolgung und Verrechnung einzelner Vermögensverfügungen zu vermeiden.Eine ehebezogene Zuwendung sei nicht ersichtlich, und alle anderen hier denkbaren Anspruchsgrundlagen seien gegenüber dem güterrechtlichen Ausgleich nachrangig, insbesondere Ansprüche aus Bereicherungsrecht, Ehegatteninnengesellschaft und unerlaubter Handlung.