OLG Karlsruhe, Beschl. 4.12.2023 - 5 UF 48/23
Abschlag für Zweckerreichung bei Zuwendungsrückforderung von Schwiegereltern
Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2024
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2024
Bei der Bemessung eines Anspruchs von Schwiegereltern wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer ehebezogenen Schenkung nach Trennung des Schwiegerkindes vom Kind der Schenkenden ist für die Zeit zwischen Zuwendung und Scheitern der Ehe ein Abschlag für Zweckerreichung vorzunehmen, dessen Höhe nicht nach einem festen Berechnungsmodell zu bemessen ist, sondern nach den Umständen des Einzelfalls.
BGB § 313 Abs. 1, § 516 Abs. 1
Das FamG verpflichtet F, an S 60.000 € zu zahlen. Sowohl S als auch F legen Beschwerde gegen die Entscheidung ein.
BGB § 313 Abs. 1, § 516 Abs. 1
Das Problem
M und F heirateten 2003, bekamen zwei Kinder und wohnten ab 2005 zur Miete in einem den Eltern von M – also den Schwiegereltern von F (im Folgenden: S) – gehörenden Haus. Am 12.8.2013 übertrugen S das Grundstück zu je hälftigem Miteigentum an M und F, und zwar gegen Übernahme einer Grundschuld von 90.000 € (im Vertrag als „Kaufpreis“ bezeichnet). Der Verkehrswert des Grundstücks betrug seinerzeit 390.000 €. Am 24.7.2017 trennten sich die Eheleute, F zog aus dem Familienheim aus. 2019 wurde F von S zunächst zur Zahlung von 103.600 € aufgefordert, später erhöhten sie ihre Forderung auf 135.305 €.Das FamG verpflichtet F, an S 60.000 € zu zahlen. Sowohl S als auch F legen Beschwerde gegen die Entscheidung ein.