OLG Koblenz, Beschl. 16.5.2018 - 13 UF 99/18

Naturalleistungen beim Trennungsunterhalt

Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2018
Ehegatten können ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass Trennungsunterhalt teilweise als Naturalunterhalt geleistet wird (hier: Gewährung mietfreien Wohnens). Bei der Unterhaltsberechnung sind solche Naturalleistungen so zu berücksichtigen, dass der Anspruch des berechtigten Ehegatten insgesamt nicht geringer ist als bei Leistung von Barunterhalt.

OLG Koblenz, Beschl. v. 16.5.2018 - 13 UF 99/18

BGB § 1361

Das Problem

Der Antragsteller (M) und die Antragsgegnerin (F) sind getrennt lebende Eheleute. M bezieht Arbeitslosengeld I i.H.v. ca. 1.000 € und verlangt Trennungsunterhalt von F, deren bereinigtes Einkommen ca. 2.000 € beträgt. M bewohnt miet- und nebenkostenfrei eine Wohnung, die im Alleineigentum von F steht. Das AG berücksichtigt das mietfreie Wohnen, indem es M bei der Unterhaltsberechnung einen Wohnvorteil von 400 € zurechnet. Dagegen beschwert sich F, die meint, der zu zahlende Barunterhalt sei in voller Höhe um den gedeckten Wohnbedarf zu vermindern. Insoweit leiste sie den Unterhalt gemäß einer Vereinbarung der Beteiligten als Naturalunterhalt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG bestätigt, dass die Ehegatten abweichend von § 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB vereinbaren können, dass der Trennungsunterhalt als Naturalunterhalt geleistet wird. Eine solche Vereinbarung könne auch konkludent geschlossen werden. Sie dürfe aber nicht dazu führen, dass der so bemessene Unterhalt geringer sei als bei einer Leistung als Geldrente. Zunächst berechnet das OLG daher, wie hoch der Unterhaltsanspruch des M wäre, wenn er an F eine monatliche Miete von 400 € zahlen müsste. Es ermittelt dann einen Unterhaltsanspruch von 700 € (2.400 € – 1.000 € : 2). Davon fließen 400 als Miete an F zurück, so dass diese wirtschaftlich an M 300 € leistet. In der Folge stellt das OLG fest, dass sich bei Anrechnung der vollen Wohnkosten (400 €) auf den Quotenunterhalt nur noch ein Transfer von 100 € ergibt (2.000 – 1.000 : 2 = Quotenunterhalt von 500 €, abzgl. Naturalunterhalt von 400 € = 100 €). Zur Korrektur dieses Ergebnisses schlägt das OLG vor, entweder bei F fiktive Mieteinnahmen von 400 € zu berücksichtigten und es bei der Anrechnung der Wohnungsgewährung auf den Unterhalt zu belassen oder das mietfreie Wohnen von M als Wohnvorteil zu berücksichtigen, ohne bei F eine fiktive Mieteinnahme anzusetzen.


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