OLG Koblenz, Beschl. 27.7.2018 - 13 WF 541/18
Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Autor: VorsRiOLG Dr. Regina Bömelburg, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2019
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2019
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil besteht nur in Bezug auf rückständige Unterhaltsansprüche und kann für die Vergangenheit nur in den Grenzen des Verzugs i.S.d. § 1613 BGB geltend gemacht werden.
OLG Koblenz, Beschl. v. 27.7.2018 - 13 WF 541/18
Vorinstanz: AG Mayen, Beschl. v. 19.4.2018 - 8b F 13718
BGB § 1360b, § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1613 Abs. 1
Das FamG hat dem Antragsteller die Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, er habe die Voraussetzungen, nach denen er gem. § 1613 BGB Leistung für die Vergangenheit verlangen könne, nicht dargetan. Denn die Antragsgegnerin sei weder in Verzug gesetzt worden noch habe der Antragsteller den Ausgleichsanspruch rechtshängig gemacht gehabt. Gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
OLG Koblenz, Beschl. v. 27.7.2018 - 13 WF 541/18
Vorinstanz: AG Mayen, Beschl. v. 19.4.2018 - 8b F 13718
BGB § 1360b, § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1613 Abs. 1
Das Problem
Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen gegen die Mutter der gemeinsamen volljährigen Tochter zu erhebenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch betreffend den Zeitraum von Oktober 2016 bis Juli 2017. Er macht geltend, er habe in dem vorgenannten Zeitraum den vollen „Mindestunterhalt” gezahlt, obgleich sich die Kindesmutter hieran zur Hälfte hätte beteiligen müssen. Eine außergerichtliche Aufforderung vom 8.12.2016 an die Kindesmutter zur Auskunftserteilung unter Hinweis auf §§ 1605, 242 BGB sei unbeantwortet geblieben, ebenso ein Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Tochter an die Kindesmutter mit der Bitte um Beantwortung des Schreibens des Antragstellers vom 8.12.2016. Der Antragsteller hatte weiter mit VKH-Antrag von Januar 2017 in dem Verfahren 8b F 4/17 beim AG die Kindesmutter zur Auskunftserteilung aufgefordert.Das FamG hat dem Antragsteller die Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, er habe die Voraussetzungen, nach denen er gem. § 1613 BGB Leistung für die Vergangenheit verlangen könne, nicht dargetan. Denn die Antragsgegnerin sei weder in Verzug gesetzt worden noch habe der Antragsteller den Ausgleichsanspruch rechtshängig gemacht gehabt. Gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.