OLG Köln, Beschl. 23.3.2023 - 27 WF 27/23
Sofortiges Anerkenntnis bei Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich
Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2023
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2023
Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der bestehende Gestaltungsanspruch auf vorzeitigen Zugewinn erst nach Ablauf der Antragserwiderungsfrist anerkannt wird.
FamFG § 113; ZPO § 91, § 93; BGB § 1385, § 1386
FamFG § 113; ZPO § 91, § 93; BGB § 1385, § 1386
Das Problem
Zwischen den Beteiligten läuft das Scheidungsverfahren. Nach 3-jähriger Trennung verlangt der Antragsteller dieses Verfahrens von der Antragsgegnerin die vorzeitige Beendigung des Güterstands gem. §§ 1385, 1386 BGB. Er fordert sie auf, dies in einer Notarurkunde zu vereinbaren. Zu den Notarkosten wird keine Erklärung abgegeben. Das diesbezügliche Anschreiben wird an den Verfahrensbevollmächtigten im Scheidungsverfahren gerichtet. Es bleibt unbeantwortet. Nach Ablauf der gesetzten Frist wird ein Gestaltungsantrag bei Gericht eingereicht. Er wird der Antragsgegnerin selbst zugestellt. Sie bittet um Terminsverlegung und stellt eine Beantwortung der Antragsschrift in Aussicht. Erst nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Erwiderungsfrist erkennt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Anspruch an. Das AG erlässt den Gestaltungsbeschluss und legt die Kosten der Antragsgegnerin auf. Zu Recht?Die Entscheidung des Gerichts
Der Senat bestätigt die erstinstanzliche Kostenentscheidung. Die Vorschrift des § 93 ZPO sei grundsätzlich auch auf Gestaltungsverfahren anwendbar. Die Beteiligten könnten nämlich nicht nur durch einen Gerichtsbeschluss, sondern auch parteidispositiv durch einen in der Form des § 1410 BGB geschlossenen Ehevertrag den vorzeitigen Zugewinn vereinbaren. Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO liege aber nur dann vor, wenn dieses nach einer angemessenen Prüfung des Anspruchs zeitnah erklärt werde. Genau hieran fehle es. Die Antragsgegnerin habe über ihren Verfahrensbevollmächtigten erst nach Ablauf der gesetzten Erwiderungsfrist den Anspruch anerkannt. Eine Verlängerung der Erwiderungsfrist sei nicht beantragt worden. Unter Berücksichtigung der einfachen Rechtslage sei dies kein sofortiges Anerkenntnis gewesen. Folgende Einwände der Antragsgegnerin gegen die Kostentragung seien daher unerheblich:- Das ursprüngliche Aufforderungsschreiben sei zu Unrecht an ihren, in der Angelegenheit vorzeitiger Zugewinnausgleich damals noch gar nicht mandatierten Anwalt gesandt worden. Ohnehin stehe dieses Argument im Widerspruch zu der entschuldigenden Erklärung der Antragsgegnerin, sie sei davon ausgegangen, dass der verfahrenseinleitende Antrag zusammen mit der Terminsladung und Fristsetzung ihrem Anwalt zugestellt worden sei.
- In dem Aufforderungsschreiben des Antragstellers sei kein Hinweis darauf enthalten gewesen, dass der Notarvertrag für die Antragsgegnerin kostenneutral sei. Diesen Vorbehalt habe die Antragsgegnerin nicht vorprozessual gemacht, vielmehr habe sie sich gar nicht geäußert. Daher habe der Antragsteller nicht davon ausgehen können, ohne gerichtliche Hilfe seinen Anspruch durchsetzen zu können.