OLG Köln, Beschl. 31.3.2020 - 10 UF 205/19
Unterrichtungspflicht über das Vermögen nach Trennung
Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2020
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2020
Jedenfalls bis zum Ablauf des Trennungsjahrs sind die Ehegatten wechselseitig verpflichtet, einander über den Bestand ihres Vermögens in groben Zügen zu unterrichten. Wenn ein Ehegatte diese Pflicht beharrlich verletzt, kann der andere den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2, § 1385 Nr. 4, § 1386
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2, § 1385 Nr. 4, § 1386