OLG Köln, Urt. 10.7.2020 - 6 U 237/19
Irreführende Angabe „Unsere Fachanwälte“ auf Kanzleihomepage
Autor: RA Robin Schmitt, BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2020
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2020
Der wiederholte Hinweis auf der Kanzleihomepage auf „Unsere Fachanwälte“ ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn es sich um eine kleine Kanzlei mit nur einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht handelt.
UWG §§ 3, 5, 8
Wettbewerbsverhältnis: Die Eigenschaft des Vermittlungsunternehmens als Mitbewerberin war bereits Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor demselben Gericht (OLG Köln v. 17.1.2020 – 6 U 101/19). Unter Verweis auf die dortigen Ausführungen bestätigte das OLG das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Ein solches liege vor, wenn innerhalb desselben Endverbraucherkreises gleichartige Dienstleistungen abgesetzt würden, das Wettbewerbsverhalten des einen also das des anderen stören oder beeinträchtigen könne. Hier seien die Dienstleistungen zwar nicht völlig identisch. Da aber beide Parteien Studienplatzbewerbern zu einem Studienplatz in einem medizinischen Studiengang verhelfen würden, bestehe eine hinreichende Gleichartigkeit. Jeder Student, der von dem Vermittlungsunternehmen erfolgreich an eine ausländische Universität vermittelt werde, fehle der Kanzlei als potentieller Kunde und umgekehrt. Die Aktivlegitimation entfalle auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Liquidation des Vermittlungsunternehmens. Das sei nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die betroffene Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgebe, was hier nicht der Fall sei.
Irreführende Werbung: Die Werbung der Kanzlei mit der Formulierung „Unsere Fachanwälte [...]“ sei eine unwahre Angabe über die Fachkompetenz als vorteilhafte Eigenschaft einer Kanzlei und damit irreführend i.S.d. § 5 UWG. Konkret werde der angesprochene Verkehr über die Größe der Kanzlei und die Mehrzahl der Fachanwälte getäuscht. Denn größere Kanzleien mit mehreren Fachanwälten als Angestellte oder Partner würden regelmäßig als leistungsfähiger, spezialisierter und qualifizierter angesehen. Die Kanzlei könne sich auch nicht damit verteidigen, dass zeitweise noch weitere Fachanwälte für sie tätig gewesen seien, da diese auf andere Rechtsgebiete spezialisiert gewesen seien. Die Werbung vermittele aber im Gesamtkontext den Eindruck besonderer Fachkompetenz auf dem ganz speziellen Gebiet des Hochschulrechts. Darüber hinaus seien diese weiteren Fachanwälte nur als Of Counsel für die Kanzlei tätig geworden. Allerdings mache es für die angesprochenen Verkehrskreise einen erheblichen Unterschied, ob die weiteren Fachanwälte unternehmensintern gebunden seien, gemeinsame Interessen verfolgten und einander als unmittelbare Ansprechpartner ständig zur Verfügung stünden oder ob sie nur als Of Counsel tätig seien und damit bloß für bestimmte Einzelaufgaben hinzugezogen würden. Diese Bewertung ändere sich auch nicht bei einer längerfristigen, regelmäßigen Tätigkeit für die Kanzlei. Schließlich sei die Kanzleigröße ein bedeutender Faktor für die Entscheidung der Verbraucher über die Auswahl eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung einer Studienplatzklage. Mithin sei die Irreführung auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher wesentlich zu beeinflussen.
UWG §§ 3, 5, 8
Das Problem
Zwischen einem Unternehmen, dass auf die Vermittlung von Studienbewerbern für medizinische Studiengänge an ausländische Universitären spezialisiert war, und einer auf medizinische Studienplatzklagen spezialisierten Rechtsanwaltsgesellschaft kam es über Werbeaussagen der Kanzlei zum Streit. Auf ihrer Website verwendete die Kanzlei mehrfach die Formulierung „Unsere Fachanwälte [...]“. Hierin sah das Unternehmen eine Irreführung, da es in der Kanzlei nur deren Gründer als einzigen Fachanwalt gab. Die Kanzlei wandte ein, dass für sie noch weitere Fachanwälte als Of Counsel tätig sind.Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat dem Unterlassungsanspruch des Vermittlungsunternehmens gem. § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG stattgegeben. Die Kanzlei habe durch die Formulierung auf der Website über ihre Größe getäuscht.Wettbewerbsverhältnis: Die Eigenschaft des Vermittlungsunternehmens als Mitbewerberin war bereits Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor demselben Gericht (OLG Köln v. 17.1.2020 – 6 U 101/19). Unter Verweis auf die dortigen Ausführungen bestätigte das OLG das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Ein solches liege vor, wenn innerhalb desselben Endverbraucherkreises gleichartige Dienstleistungen abgesetzt würden, das Wettbewerbsverhalten des einen also das des anderen stören oder beeinträchtigen könne. Hier seien die Dienstleistungen zwar nicht völlig identisch. Da aber beide Parteien Studienplatzbewerbern zu einem Studienplatz in einem medizinischen Studiengang verhelfen würden, bestehe eine hinreichende Gleichartigkeit. Jeder Student, der von dem Vermittlungsunternehmen erfolgreich an eine ausländische Universität vermittelt werde, fehle der Kanzlei als potentieller Kunde und umgekehrt. Die Aktivlegitimation entfalle auch nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Liquidation des Vermittlungsunternehmens. Das sei nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die betroffene Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgebe, was hier nicht der Fall sei.
Irreführende Werbung: Die Werbung der Kanzlei mit der Formulierung „Unsere Fachanwälte [...]“ sei eine unwahre Angabe über die Fachkompetenz als vorteilhafte Eigenschaft einer Kanzlei und damit irreführend i.S.d. § 5 UWG. Konkret werde der angesprochene Verkehr über die Größe der Kanzlei und die Mehrzahl der Fachanwälte getäuscht. Denn größere Kanzleien mit mehreren Fachanwälten als Angestellte oder Partner würden regelmäßig als leistungsfähiger, spezialisierter und qualifizierter angesehen. Die Kanzlei könne sich auch nicht damit verteidigen, dass zeitweise noch weitere Fachanwälte für sie tätig gewesen seien, da diese auf andere Rechtsgebiete spezialisiert gewesen seien. Die Werbung vermittele aber im Gesamtkontext den Eindruck besonderer Fachkompetenz auf dem ganz speziellen Gebiet des Hochschulrechts. Darüber hinaus seien diese weiteren Fachanwälte nur als Of Counsel für die Kanzlei tätig geworden. Allerdings mache es für die angesprochenen Verkehrskreise einen erheblichen Unterschied, ob die weiteren Fachanwälte unternehmensintern gebunden seien, gemeinsame Interessen verfolgten und einander als unmittelbare Ansprechpartner ständig zur Verfügung stünden oder ob sie nur als Of Counsel tätig seien und damit bloß für bestimmte Einzelaufgaben hinzugezogen würden. Diese Bewertung ändere sich auch nicht bei einer längerfristigen, regelmäßigen Tätigkeit für die Kanzlei. Schließlich sei die Kanzleigröße ein bedeutender Faktor für die Entscheidung der Verbraucher über die Auswahl eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung einer Studienplatzklage. Mithin sei die Irreführung auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher wesentlich zu beeinflussen.