OLG Köln, Urt. 24.5.2017 - 6 U 203/16

Werbung mit Designpreis bedarf keiner Fundstellenangabe

Autor: RA Dr. Thomas Jochheim, RAin Maren Wahler,Klinkert Rechtsanwälte PartGmbB,Frankfurt am Main, www.klinkert.pro
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2017
Wirbt ein Unternehmen für sein Produkt mit einem Designpreis, so liegt keine wesentliche juristische Information vor, die einer Fundstellenangabe bedarf. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Werbeprodukt dergestalt abgebildet wird, dass sich der Verbraucher über das Design eine eigene Meinung bilden kann.

OLG Köln, Urt. v. 24.5.2017 - 6 U 203/16

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 23.11.2016 - 84 O 144/16

UWG § 5a Abs. 2, Abs. 3; RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 1, Abs. 4

Das Problem

Eine Autoherstellerin schaltete im Juni 2016 auf ihrer Internetseite eine Imagewerbung für einen PKW mit der Aussage „WORLD CAR DESIGN OF THE YEAR 2015 WORLD CAR AWARD”. Die Auszeichnung ist Teil des „WORLD CAR AWARDS (WCOTY)”, welche jährlich von Automobiljournalisten vergeben wird. Informationen zu diesen Auszeichnungen können im Internet z.B. über eine Google-Recherche bei Eingabe der entsprechenden Suchwörter aufgefunden und abgerufen werden. Die Werbung als solche enthielt jedoch keine entsprechende Fundstellenangabe oder weitere Erläuterungen.

Ein Wettbewerbsverband nimmt die Autoherstellerin u.a. wegen Irreführung durch Unterlassen (§ 5a Abs.2 UWG) in Anspruch, mit der Begründung, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen jeweils die entsprechende Fundstelle angegeben werden müsse. Der Verbraucher habe ein Interesse, zu erfahren, wer die Bewertung durchgeführt habe und nach welchen Kriterien vorgegangen worden sei. Nur dann könne er einschätzen, ob das Ergebnis für seinen Kaufentschluss relevant sei. Die Autoherstellerin hat eingewandt, die Hintergrundinformation über einen Designpreis sei schon keine Information, die nach § 5a Abs.3 UWG bei einer Aufforderung zum Kauf geschuldet sei. Im Umkehrschluss könne diese Information für den Betrachter einer reinen Imagewerbung im Internet nicht als wesentlich angesehen werden.

Das LG Köln hat die Autoherstellerin antragsgemäß verurteilt.

Die Entscheidung des Gerichts

Auf die Berufung der Autoherstellerin hin hat das OLG Köln das Urteil des LG Köln aufgehoben.

Keine abschließende Legaldefinition der „wesentlichen Information” in § 5a Abs. 3 UWG: Der Umkehrschluss der Autoherstellerin sei nicht zutreffend. Selbst bei einer Aufforderung zum Kauf könnten Informationen über Umstände auch dann nach § 5a Abs. 2 UWG als „wesentlich” angesehen werden, wenn sie nicht in § 5a Abs. 3 UWG aufgeführt seien. Zwar sei nach dem EuGH die Aufzählung in Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie eine abschließende (Vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2016 – C-611/14 – Canal Digital). Der EuGH habe aber zutreffend auf den Umstand hingewiesen, dass selbst wenn ein Gewerbetreibender in einer Aufforderung zum Kauf alle in Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie aufgezählten Informationen bereitstelle, dennoch die Möglichkeit bestehe, die Geschäftspraxis als irreführend i.S.d. Art. 7 Abs. 2 der UGP-Richtlinie einzustufen. Ebenso wie Preisinformationen neben den Pflichtangaben den Irreführungstatbestand verwirklichen könnten, könnte hier die Information über einen Designpreis ohne Fundstellenangabe eine eigenständige Irreführung begründen.

Kein Vorenthalten einer wesentlichen Information: Die nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Angabe der Fundstelle bei Werbung mit Testhinweisen und Prüfzeichen sei auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden. Eine Information sei nicht allein schon deshalb „wesentlich” i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers Bedeutung erlangen kann. Die Information sei nur dann eine „wesentliche”, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden könne und für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht aufweise. Die mangelnde Fundstellenangabe sei vorliegend keine Information, die für eine informierte geschäftliche Entscheidungsfindung des Verbrauchers notwendig und deren Vorenthalten geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Anderer Erwartungs- und Verständnishorizont: Wenn das prämierte Produkt dergestalt abgebildet werde, dass sich der Verbraucher eine eigene Meinung über das Design bilden könne, sei der Erwartungs- und Verständnishorizont ein anderer als bei Werbung mit Testergebnissen oder Prüfzeichen. Der Hinweis auf ein Prüfzeichen habe nach der Lebenserfahrung für die geschäftliche Kaufentscheidung des Verbrauchers erhebliche Bedeutung. Im Vordergrund stehe dann die Bewertung der Qualität des Produktes oder der Vergleich zur Qualität anderer Produkte. Der Durchschnittsverbraucher erwarte, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen und anhand objektiver Kriterien geprüft worden sei. Es bestehe deshalb – ähnlich wie bei Warentests – in der Regel ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, welche Prüfungskriterien im Einzelnen aufgestellt worden seien.

Bei der Werbung eines Produkts mit einem Designpreis sei die Bewertung dagegen anhand der Gestaltung des Produkts und damit an subjektiven Kriterien ausgerichtet. Der Verbraucher könne trotz der Angabe über die Auszeichnung mit Hilfe der Abbildungen des Produkts nachvollziehen und für sich selbst entscheiden, ob er das Design ebenfalls für preiswürdig halte oder nicht. Es handele sich hierbei allein um eine Frage des persönlichen Geschmacks und nicht um eine Tatsachenfrage. Die Angabe einer Fundstelle liefere dem Verbraucher keine Zusatzinformationen, die für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt werden.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme