OLG Köln, Urt. 24.6.2016 - 6 U 149/15
Zulässigkeit von Werbeblockern
Autor: RA Prof. Dr. Ulrich Luckhaus, Greyhills Rechtsanwälte, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2017
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2017
Das Anbieten einer Werbeblocker -Software ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wohl aber die kostenpflichtige „Whitelist”-Funktion.
OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016 - 6 U 149/15 (nrkr.)
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 29.9.2015 - 33 O 132/14
UWG §§ 4 Nr. 4, 4a Abs. 2 Nr. 3
Aktivlegitimation: Der Verlag sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt und somit klagebefugt. Zwar handle es sich bei beiden Parteien um unterschiedliche Leistungen. Jedoch bestehe durch die „Whitelist”-Funktion ein direkter Wettbewerb um Zahlungen werbewilliger Unternehmen.
Keine unmittelbare Behinderung: Wird Werbung durch Werbeblocker unterdrückt, so sei dies, ob mit oder ohne „Whitelist”-Funktion, grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig und stelle somit keine Rechtsverletzung dar. Es seien letztlich die Internetnutzer, die aufgrund ihrer eigenständigen Entscheidung die Software installieren. Eine Schädigungsabsicht der Softwarefirma könne nicht vermutet werden. Des Weiteren sei die Software nicht geeignet, das Verlagshaus wettbewerbsrechtlich übermäßig zu beinträchtigen. Überdies sei auch eine allgemeine Marktbehinderung nicht gegeben.
Kostenpflichtige Ausnahmen sind unlauter: Allerdings stelle die gebührenpflichtige „Whitelist”-Funktion eine unzulässige aggressive Praktik i.S.d. § 4a UWG dar und sei als unlauterer Wettbewerb einzustufen. Das Blockieren der Werbung könne ausschließlich dadurch umgangen werden, indem man auf die „Whitelist” gesetzt werde. Mit dieser „Schranke” hindere die Softwarefirma die Unternehmen daran, ihre vertraglichen Rechte gegenüber Werbepartnern auszuüben. Durch das Zusammenspiel von „Blacklist” und „Whitelist” schaffe der Softwarehersteller eine Zwangslage gegenüber Werbepartnern, aus denen diese sich freikaufen müssen.
OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016 - 6 U 149/15 (nrkr.)
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 29.9.2015 - 33 O 132/14
UWG §§ 4 Nr. 4, 4a Abs. 2 Nr. 3
Das Problem
Ein Softwarehersteller bietet eine Software für Werbeblocker an. Die Software kann kostenfrei heruntergeladen werden und verhindert nach Wunsch des Nutzers, dass bestimmte Werbeinhalte auf von ihm besuchten Webseiten angezeigt werden. Daneben bietet die Software Webseitenbetreibern die Möglichkeit, dass bestimmte weniger aggressive Werbeinhalte auf der Grundlage einer „Whitelist” freigeschaltet werden können. Diese „nicht aufdringliche Werbung” wird, solange der Nutzer es nicht abschaltet, zugelassen und diesem gegenüber angezeigt. Erzielt der Webseitenbetreiber mit dieser alternativen Werbung sodann Mehreinnahmen, welche über einer gewissen Grenze liegen, erhebt der Softwarehersteller eine auf diesem Mehrumsatz basierende anteilige Gebühr für die Freischaltung. So soll ein „Kompromiss” zwischen Webseitenbetreibern und Werbeblocker-Nutzern erreicht werden. Ein Verlagshaus wendete sich gegen den Vertrieb dieser Software.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Köln hat das noch vollständig klageabweisende erstinstanzliche Urteil des LG Köln abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben.Aktivlegitimation: Der Verlag sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt und somit klagebefugt. Zwar handle es sich bei beiden Parteien um unterschiedliche Leistungen. Jedoch bestehe durch die „Whitelist”-Funktion ein direkter Wettbewerb um Zahlungen werbewilliger Unternehmen.
Keine unmittelbare Behinderung: Wird Werbung durch Werbeblocker unterdrückt, so sei dies, ob mit oder ohne „Whitelist”-Funktion, grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig und stelle somit keine Rechtsverletzung dar. Es seien letztlich die Internetnutzer, die aufgrund ihrer eigenständigen Entscheidung die Software installieren. Eine Schädigungsabsicht der Softwarefirma könne nicht vermutet werden. Des Weiteren sei die Software nicht geeignet, das Verlagshaus wettbewerbsrechtlich übermäßig zu beinträchtigen. Überdies sei auch eine allgemeine Marktbehinderung nicht gegeben.
Kostenpflichtige Ausnahmen sind unlauter: Allerdings stelle die gebührenpflichtige „Whitelist”-Funktion eine unzulässige aggressive Praktik i.S.d. § 4a UWG dar und sei als unlauterer Wettbewerb einzustufen. Das Blockieren der Werbung könne ausschließlich dadurch umgangen werden, indem man auf die „Whitelist” gesetzt werde. Mit dieser „Schranke” hindere die Softwarefirma die Unternehmen daran, ihre vertraglichen Rechte gegenüber Werbepartnern auszuüben. Durch das Zusammenspiel von „Blacklist” und „Whitelist” schaffe der Softwarehersteller eine Zwangslage gegenüber Werbepartnern, aus denen diese sich freikaufen müssen.