OLG Köln, Urt. 2.10.2020 - 6 U 19/20

Die Goldbären machen Haribo froh

Autor: Lotte Mues, Rechtsanwältin, LLR Rechtsanwälte Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2021
Goldbären wird auch weiterhin eine wettbewerbliche Eigenart zugesprochen, die insbesondere aufgrund ihrer besonderen Warenform und der Werbung mit dieser sogar gesteigert ist.

UWG § 4 Nr. 3b; MarkenG § 14 II 1 Nr. 2 u. 3

Das Problem

Haribo stellt die als „Goldbären“ bekannten Fruchtgummiprodukte her, deren Form seit Jahrzehnten identisch ist. Auf der Verpackung dieser Gummibärchen befindet sich eine comicartige Bärenfigur, die ebenfalls seit vielen Jahren weitgehend unverändert verwendet wird.

Ein weiterer Süßwarenproduzent stellt vegane Fruchtgummis u.a. in Form von stilisierten Gummibären her und vertreibt diese. Dazu verwendete er regelmäßig ebenfalls eine gezeichnete Bärenfigur auf den Verpackungen.

Haribo sieht darin den Tatbestand der unlauteren Nachahmung erfüllt und geht hiergegen u.a. aus Wettbewerbsrecht vor. Das LG Köln sah einen Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht als gegeben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln bestätigte das landgerichtliche Urteil und bejahte das Vorliegen einer unlauteren Nachahmung.

Wettbewerbliche Eigenart: Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass den Goldbären wettbewerbliche Eigenart zukomme. Die Unterscheidungsmerkmale der Goldbären höben sich von denen anderer Fruchtgummiprodukte, ja sogar denen anderer Gummibären, so deutlich ab, dass ihnen jedenfalls eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zukäme. Dabei stellte das Gericht insbesondere auf die besondere Form der Goldbären ab, die sich im sonstigen wettbewerblichen Umfeld angebotener Fruchtgummiprodukte in Bärenform nicht aufweisen lasse.

Gesteigerte Eigenart durch Marktpräsenz: Dass OLG führte weiter aus, dass diese wettbewerbliche Eigenart sogar gesteigert sei, da die Goldbären seit vielen Jahren nicht nur in ihrer Umverpackung beworben würden, sondern auch in ihrer konkreten Gestaltung auf dem Markt präsent seien. Der angesprochene Verkehr kenne diese Warenform und könne allein anhand dieser eine Unterscheidung zu anderen Unternehmen vornehmen.

Rufausbeutung: Durch das Angebot der veganen Variante der Gummibärchen sah das OLG auch eine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Goldbären gegeben. Die konkrete Gestaltung der Gummibären sei für den angesprochenen Verkehr bei der Kaufentscheidung von Interesse, da sich sonst die weit verbreitete Verwendung von Sichtfenster-Verpackungen in diesem Süßwarensegment nicht erklären lasse. Bei einer quasiidentischen Nachahmung einer dem Verkehr bekannten Produktgestaltung, wie der vorliegenden, verneinte das OLG ein Interesse an der Nachahmung durch ähnlich gestaltete vegane Gummibären. Diese Nachahmung sei ohne Not erfolgt, da der Hersteller von Fruchtgummis in seinen Gestaltungsmöglichkeiten vollkommen frei sei und auch keinen technisch bedingten Beschränkungen unterliege.

Das OLG führte außerdem an, dass vegane Gummibären noch nicht lange auf dem deutschen Markt verfügbar seien. Darum würden interessierte Verbraucher sich aufgrund der quasiidentischen Warenform der veganen Gummibären an ihrer Erfahrung mit den Haribo Goldbären orientieren und erwarten, dass die Konsistenz und Geschmack den bekannten Goldbären am ähnlichsten seien. Die Folge sei ein Imagetransfer und ein daraus resultierender Profit an dem Markterfolg und der Anstrengung des klagenden Unternehmens hinsichtlich der Etablierung seiner Goldbären.


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