OLG Köln, Urt. 2.2.2018 - 6 U 85/17

Nutzung von Kunden-Routern als WLAN-Hotspots

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, Herberger Vogt von Schoeler, München – www.hvs-rechtsanwaelte.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2018
Konfigurationsänderungen an WLAN-Routern seitens des Anbieters zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes erfordern eine jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit der Kunden, bedürfen aber keiner ausdrücklichen Zustimmung.

OLG Köln, Urt. v. 2.2.2018 - 6 U 85/17 (nrkr.)

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 9.5.2017 - 31 O 227/16

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1

Das Problem

Eine Telekommunikationsanbieterin stellte ihren Kunden für den Internetzugang einen WLAN-Router zur Verfügung, der wie üblich in ihrem Eigentum blieb. In einem Kundenanschreiben teilte die Anbieterin mit, dass sie die Konfiguration des Routers durch Aktivierung eines separaten WLAN-Signals (2nd SSID) ändern werde, um ein flächendeckendes WLAN-Netz zu erstellen, das auch Dritte nutzen können. Die Kunden konnten dem jederzeit widersprechen. Auf die garantierte Bandbreite der Kundenanschlüsse (1st SSID) hatte dies ebenso wenig Auswirkung wie auf deren Sicherheit und Privatsphäre. Eine Verbraucherzentrale sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, u.a. weil es einer ausdrücklichen Zustimmung der Kunden bedurft hätte.

Die Entscheidung des Gerichts

Entgegen der Vorinstanz hielt das OLG Köln das Vorgehen der Anbieterin für rechtmäßig.

Geschäftliche Handlung: Sowohl die Übersendung eines Kundenanschreibens als auch die Aufschaltung des 2nd SSID sei eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Anbieterin wolle durch die Angebotserweiterung vorhandene Kunden binden und neue anziehen. Insoweit genüge es, dass der Ausbau des Kundennetzes durch WLAN-Hotspots aus Sicht der Verbraucher grundsätzlich vorteilhaft und damit geeignet sei, den Geschäftsbetrieb der Anbieterin zu fördern.

Belästigung: Alleine das Aufschalten des 2nd SSID stelle keine Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar, da die geschuldete Vertragsleistung (Zugang zum Internet in bestimmter Bandbreite) nicht beeinträchtigt werde. Eine Belästigung liege indes darin, dass dem Kunden dadurch eine geschäftliche Handlung aufgedrängt werde, mit der er sich befassen, ihr Aufmerksamkeit oder Ressourcen zuwenden müsse. Insoweit bestünden Parallelen zu unverlangter Werbung. § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG zeige, dass der Verbraucher selbst zu erkennen geben müsse, ob er Werbung oder sonstige geschäftliche Handlungen wünsche. Das Gesetz sehe insoweit aber lediglich ein Opt-out-System für jede geschäftliche Handlung vor.

Keine Unzumutbarkeit: Nach der Gesetzessystematik folge die Unzumutbarkeit folglich nicht bereits aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Zustimmung. Denn einer solchen bedürfe es nur im Fall elektronischer und telefonischer Werbung, wie § 7 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 UWG zeige. Nur hier habe der Gesetzgeber ein Opt-in-System eingeführt. Nachdem die Kunden jederzeit die Möglichkeit eines Widerspruchs hätten und hierüber auch informiert worden seien, sei die Belästigung zumutbar. Zudem ergebe die Abwägung der jeweiligen Interessen keinen überhöhten Belastungsgrad der Kunden. So würden weder die räumliche Privatsphäre noch Eigentums- oder Besitzrechte der Kunden beeinträchtigt. Denn die Konfiguration des Routers erfordere keinen Besuch beim Kunden oder eine sonstige Mitwirkung. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung bestünden ebenfalls nicht. Auch Kosten würden den Kunden nicht entstehen. Zudem stehe der Router im Eigentum der Anbieterin.

Keine Irreführung: Eine Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG käme nur in Betracht, wenn über vertragliche Leistungen getäuscht würde. Da das Aufschalten des 2nd SSID weder vertraglich geschuldet noch überhaupt geregelt sei, scheide eine diesbezügliche Täuschung aus.

Keine aggressive Praktik: Zwar gehöre die Belästigung zu den aggressiven Praktiken nach § 4a Abs. 1 UWG. Verboten seien indes nur solche Belästigungen, denen der Adressat nicht mit zumutbaren Mitteln ausweichen könne. Selbst wenn man annehme, dass die Anbieterin ihre Marktposition gegenüber Bestandskunden ausnutze, fehle es an der Aggressivität dieser Handlung, da den Kunden ein einfach auszuübendes Widerspruchsrecht belassen werde, weshalb die Belästigung jedenfalls nicht unausweichlich sei.


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