OLG Köln, Urt. 7.10.2016 - 6 U 48/16

Unzulässige Bestellbutton-Beschriftung

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, Herberger Vogt von Schoeler, München – www.hvs-rechtsanwaelte.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2017
Bei einem Abonnement, das nach einer Testphase kostenpflichtig wird, ist die Beschriftung des Bestellbuttons „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” unzulässig.

OLG Köln, Urt. v. 7.10.2016 - 6 U 48/16 (nrkr.)

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 16.2.2016 - 33 O 221/14

BGB § 312j; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3a

Das Problem

Verbrauchern wurde in einem Onlineshop eine sog. Prime-Mitgliedschaft angeboten, die in den ersten 30 Tagen kostenlos sein sollte. Der hierfür bereitgestellte Bestellbutton war zweigeteilt. Der obere Teil war gelb unterlegt und mit „Jetzt gratis testen” beschriftet, während der untere Teil grau unterlegt und mit „Danach kostenpflichtig” bezeichnet war. Wer kein Interesse hatte, konnte einen links danebenstehenden, farblich nicht hervorgehobenen Button mit der Aufschrift „Nein danke” anklicken. Unter den Buttons befanden sich in Fließtext und in geringerer Schriftgröße in einem gesonderten Textblock Vertragsinformationen, insb. zu Laufzeit und Preis. Ein Verbraucherverband sah hierin einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 312j Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, die einen Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschriften bejaht hatte.

Verstoß gegen Informationspflichten: Zwar schade es grds. nicht, wenn die Informationen gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1, 4, 5, 11, 12 EGBGB erst unter dem Bestellbutton zu finden seien, solange der Nutzer nicht scrollen müsse (s. schon OLG Köln, Urt. v. 8.5.2015 – 6 U 137/14, ITRB 2015, 231). Unschädlich sei es zudem, wenn der Hinweistext auch andere Informationen enthalte, solange sich dies nicht negativ auf die Verständlichkeit auswirke. Allerdings widme der Verkehr derartigen Texten eine andere Aufmerksamkeit als einem oberhalb der Schaltfläche angeordneten Text, der sich auf das Wesentliche beschränke. Dies führe zu erhöhten Anforderungen. Schon ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/7745, 11) dürften die Informationen nicht im Gesamtlayout untergehen. Nachdem die Schriftgröße des Texts gering sei und eher an einen Text erinnere, der einen Sternchenhinweis auflöse und gegenüber der übrigen Gestaltung der Webseite mit Fotos, Fettdruck, größerer und bunter Schrift, deutlich zurücktrete, fehle es an der nötigen Hervorgehobenheit.

Unzulässige Beschriftung: Nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB müsse ein Bestellbutton gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Unterteilung des Buttons in „Jetzt gratis testen” (gelb) und „Danach kostenpflichtig” (grau) genüge dem nicht. Denn das Angebot lasse sich nicht in zwei Teile trennen. Mit dem Anklicken des Buttons werde ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen, dem ein nicht kostenpflichtiger Zeitraum vorangehe. Nachdem der Verbraucher den Vertrag aktiv rechtzeitig vor Ablauf der Testphase „widerrufen” müsse, bestehe mit Klicken des Buttons zunächst eine Kostenpflicht. Eine etwaige Üblichkeit von Probeabonnements, die später in zahlungspflichtige Verträge mündeten, ändere nichts an dem Erfordernis einer unmissverständlichen Beschriftung.


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