OLG München, Beschl. 13.8.2019 - 4 UF 162/19
Zulässigkeit eines Antrags auf Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
Autor: VorsRiOLG Dr. Regina Bömelburg, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2020
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2020
Bei einem Antrag auf Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft ist der Antragsteller gehalten, seine aktuelle Wohnadresse offen zu legen oder konkrete Tatsachen mitzuteilen, die dem Gericht eine eigenständige Einschätzung erlauben, dass ein Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
FamFG § 249 Abs. 2
Der Antragsteller hat vorgetragen, wegen häuslicher Gewalt gegen seine Mutter sei er, der Antragsteller, berechtigt, seine persönliche Anschrift geheim zu halten. Mit Urkunde des Standesamts Augsburg vom 8.5.2018 erkannte der Antragsgegner die Vaterschaft an. Daraufhin hat der Antragsteller den Rechtsstreit hinsichtlich der Vaterschaftsanerkennung für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung mit der Begründung, die Anträge seien wegen der unberechtigten Nichtmitteilung der Anschrift unzulässig, nicht zugestimmt und im Wege der Widerklage beantragt, ihm das elterliche Sorgerecht über den Antragsteller allein zu übertragen, den Antragsteller und die Kindesmutter zu verpflichten, ihm die jeweils aktuelle Adresse bekanntzugeben sowie die Kindesmutter weiter zu verpflichten, ihm regelmäßigen Umgang mit dem Antragsteller zu gewähren.
Durch Beschluss vom 4.12.2018 hat das AG Augsburg den Antragsgegner zur Zahlung des Mindestunterhalts ab Geburt des Antragstellers verpflichtet. Die Wideranträge auf Auskunft, Übertragung des alleinigen Sorgerechts und Umgang hat das AG mit der Begründung, es bestehe weder eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte noch sei eine Verbindung der Verfahren mit dem Abstammungsverfahren möglich (§ 179 Abs. 2 FamFG), als unzulässig abgewiesen. Eine Entscheidung über die Erledigung hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung hat das AG mit der Begründung abgelehnt, eine solche sei nicht erforderlich, weil es sich nicht um eine Familienstreitsache handele.
FamFG § 249 Abs. 2
Das Problem
Der am 19.7.2014 geborene Antragsteller beantragte vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin unter der Anschrift der Zentralen Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Vereinigten Königreichs am 11.8.2017 und ohne Angabe seines eigenen Wohnorts die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners – eines Patentanwalts – und dessen Verpflichtung zur Zahlung von Mindestunterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612a BGB abzgl. der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind.Der Antragsteller hat vorgetragen, wegen häuslicher Gewalt gegen seine Mutter sei er, der Antragsteller, berechtigt, seine persönliche Anschrift geheim zu halten. Mit Urkunde des Standesamts Augsburg vom 8.5.2018 erkannte der Antragsgegner die Vaterschaft an. Daraufhin hat der Antragsteller den Rechtsstreit hinsichtlich der Vaterschaftsanerkennung für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung mit der Begründung, die Anträge seien wegen der unberechtigten Nichtmitteilung der Anschrift unzulässig, nicht zugestimmt und im Wege der Widerklage beantragt, ihm das elterliche Sorgerecht über den Antragsteller allein zu übertragen, den Antragsteller und die Kindesmutter zu verpflichten, ihm die jeweils aktuelle Adresse bekanntzugeben sowie die Kindesmutter weiter zu verpflichten, ihm regelmäßigen Umgang mit dem Antragsteller zu gewähren.
Durch Beschluss vom 4.12.2018 hat das AG Augsburg den Antragsgegner zur Zahlung des Mindestunterhalts ab Geburt des Antragstellers verpflichtet. Die Wideranträge auf Auskunft, Übertragung des alleinigen Sorgerechts und Umgang hat das AG mit der Begründung, es bestehe weder eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte noch sei eine Verbindung der Verfahren mit dem Abstammungsverfahren möglich (§ 179 Abs. 2 FamFG), als unzulässig abgewiesen. Eine Entscheidung über die Erledigung hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung hat das AG mit der Begründung abgelehnt, eine solche sei nicht erforderlich, weil es sich nicht um eine Familienstreitsache handele.