OLG München, Beschl. 14.8.2019 - 6 W 927/19
Zur urheberrechtlichen Werkqualität des Satzes: „Früher war mehr Lametta“ von Loriot
Autor: RA Dr. Ilja Czernik, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2020
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2020
Für die Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit eines einzelnen Satzes kommt es allein auf die Wortfolge an, losgelöst vom Kontext in dem der Satz gefallen ist, auch wenn sich im Zusammenspiel damit eine darüber hinausgehende zusätzliche Metaphorik herleiten lässt.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Nach den Vorgaben des EuGH sei der urheberrechtliche Werkbegriff unionseinheitlich auszulegen. Es sei deswegen erforderlich, dass es sich bei dem betreffenden Satz um ein Original in dem Sinne handeln müsse, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellte. Desweiteren setze die Einstufung als urheberrechtlich geschütztes Werk voraus, dass es eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringe. Diesen Anforderungen genüge der Satz „Früher war mehr Lametta“ auch unter Berücksichtigung der Infopaq – Entscheidung, in der der EuGH einer aus elf aufeinanderfolgenden Wörtern bestehenden Satzfolge, Urheberrechtsschutz zugebilligt hatte, nicht.
Die Besonderheit und Originalität der Wortfolge folge nämlich allein aus ihrer Einbettung in den Sketch und der sich daraus ergebenden Situationskomik. Denke man sich diese Umstände weg, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz. Hieran ändere auch die vorgetragene grammatikalische Originalität nichts. Allein mit der Tatsache, dass die Wortfolge nicht den Regeln der Semantik folge – Kombination des Verbes „sein“, des Komparativs „mehr“ und eines (beliebigen) Substantivs –, lasse sich keine Originalität begründen. Die besondere Bekanntheit des Satzes allein rechtfertige ebenfalls keinen Urheberrechtsschutz, da auch an banalen Wortfolgen wie bspw. „Wir schaffen das“ Aufmerksamkeitswert mit entsprechender Vermarktung entstehen kann.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Das Problem
Über eine Webseite wurden verschiedene Produkte mit dem Aufdruck „Früher war mehr Lametta“ vertrieben. Bei diesem Ausspruch handelt es sich um einen Satz aus dem Sketch Weihnachten bei Hoppenstedts aus der Fernsehserie Loriot; verfasst vom 2011 verstorbenen Vicco von Bülow (Künstlername Loriot). Dessen Erbinnen wollten diese Vermarktung nicht hinnehmen und gingen hiergegen wegen Urheberrechtsverletzung vor.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG München wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen zurück.Nach den Vorgaben des EuGH sei der urheberrechtliche Werkbegriff unionseinheitlich auszulegen. Es sei deswegen erforderlich, dass es sich bei dem betreffenden Satz um ein Original in dem Sinne handeln müsse, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellte. Desweiteren setze die Einstufung als urheberrechtlich geschütztes Werk voraus, dass es eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringe. Diesen Anforderungen genüge der Satz „Früher war mehr Lametta“ auch unter Berücksichtigung der Infopaq – Entscheidung, in der der EuGH einer aus elf aufeinanderfolgenden Wörtern bestehenden Satzfolge, Urheberrechtsschutz zugebilligt hatte, nicht.
Die Besonderheit und Originalität der Wortfolge folge nämlich allein aus ihrer Einbettung in den Sketch und der sich daraus ergebenden Situationskomik. Denke man sich diese Umstände weg, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz. Hieran ändere auch die vorgetragene grammatikalische Originalität nichts. Allein mit der Tatsache, dass die Wortfolge nicht den Regeln der Semantik folge – Kombination des Verbes „sein“, des Komparativs „mehr“ und eines (beliebigen) Substantivs –, lasse sich keine Originalität begründen. Die besondere Bekanntheit des Satzes allein rechtfertige ebenfalls keinen Urheberrechtsschutz, da auch an banalen Wortfolgen wie bspw. „Wir schaffen das“ Aufmerksamkeitswert mit entsprechender Vermarktung entstehen kann.