OLG München, Beschl. 28.10.2022 - 12 UF 712/22
Voraussetzungen der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund
Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2023
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2023
1. Die Abtrennung einer Folgesache unterliegt strengen Voraussetzungen. Neben einer außergewöhnlichen Verzögerung, die in der Regel ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren angenommen wird, muss der Aufschub der Ehescheidung eine unzumutbare Härte darstellen. Nach dem Gesetzeszweck darf nur ausnahmsweise die Auflösung des Verfahrens- und Ehescheidungsverbunds erfolgen.2. Die in der Aufrechterhaltung des Verbunds liegende Härte muss für den die Abtrennung begehrenden Ehegatten umso größer sein, je gewichtiger die abzutrennende Folgesache für den anderen Ehegatten in seiner jeweiligen Lebenssituation ist.3. Auch die Geburt eines Kindes und die Wiederverheiratung des Antragstellers nach islamischem Recht begründen nach nur zweijähriger Dauer des Scheidungsverfahrens nicht zwangsläufig eine unzumutbare Härte. Dies gilt vor allem dann, wenn das Verhalten des Antragstellers nicht seiner verfahrensrechtlichen Förderungspflicht entspricht. Stellt er Folgeanträge erst über ein Jahr nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, spricht dies gegen eine Auflösung des Verbunds.
BGB § 1385 Nr. 1; FamFG § 137 Abs. 1, § 140 Abs. 2
BGB § 1385 Nr. 1; FamFG § 137 Abs. 1, § 140 Abs. 2