OLG München, Urt. 15.3.2018 - 6 U 2797/17

Keine Bösgläubigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a.F. bei Anmeldung von bekanntem Filmtitel für diverse Event- und Partydienstleistungen der Nizzaer Klasse 43

Autor: RA Michael Alber, von BOETTICHER Rechtsanwälte, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 08/2019
Die Störung des durch einen Filmtitel im Inland geschaffenen Besitzstandes setzt eine Identität bzw. Ähnlichkeit zwischen der Aufführung und/oder Bewerbung des Filmtitels auf der einen und den für die angemeldete Marke eingetragenen Waren/Dienstleistungen auf der anderen Seite voraus. Die Annahme einer i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bösgläubigen Markenanmeldung erfordert neben der Störung eines fremden Besitzstandes und der positiven Kenntnis des Anmelders hiervon das Hinzukommen besonderer Umstände, die das Gesamtverhalten des Anmelders als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheinen lassen, namentlich wenn die Markenanmeldung mit dem Ziel der Besitzstandsstörung oder in der Absicht erfolgt, den weiteren Gebrauch des Kennzeichens ohne eigenen Benutzungswillen zu sperren. Der Umstand, dass der Anmelder gegen Verletzer seines Kennzeichensrechts vorgeht, ist Ausfluss seines Ausschließlichkeitsrechts und insoweit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens liegt vor, wenn dessen Verwendung im Rahmen des Produkt- und Leistungsabsatzes nach der Auffassung des Verkehrs zumindest auch zur Unterscheidung der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen dient. Die Verkehrsauffassung ist dabei grundsätzlich einheitlich festzustellen. Die Beurteilung anhand einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn von dem Kennzeichen verschiedene, objektiv voneinander abgrenzbare Verkehrskreise angesprochen werden. Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist maßgeblich, was vernünftige Vertragspartner aus objektiver Sicht bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens vereinbart hätten, weshalb etwaige Vergütungsanteile, die für nicht lizenzierungsbedürftige zusätzliche Leistungen vereinbart werden, grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Dem steht es nicht entgegen, das mit den zusätzlichen Leistungen verfolgte Interesse des Markeninhabers am Wiedererkennungswert seiner Marke bei der Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr angemessen zu berücksichtigen.

OLG München, Urt. v. 15.3.2018 - 6 U 2797/17

Vorinstanz: LG München I, Urt. v. 1.8.2017 - 33 O 19799/16

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10 a.F., § 14 Abs. 6

Problem

Der Kläger ist Inhaber der für diverse Dienstleistungen der Nizzaer Klasse 43 (insbesondere die Durchführung von Musikveranstaltungen) deutschen Wortmarke „Project X”. Er begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz aus fiktiver Lizenzgebühr sowie die Erstattung von Abmahnkosten aufgrund der Nutzung des Zeichens „Project X” für die Bewerbung von Tanzveranstaltungen über die sozialen Medien. Das LG München I hat der Klage stattgegeben und die Beklagte vollumfänglich verurteilt. Hiergegen richtet sich diese mit dem Rechtsmittel der Berufung. Das LG habe verkannt, dass der Kläger bei der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke bösgläubig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a.F. gewesen sei. Er habe sich den Titel eines bekannten Films für die Dienstleistungen schützen lassen, für die dieser Film bei den angesprochenen Verkehrskreisen -Jugendliche und junge Erwachsene – Kultstatus genieße. Insoweit greife der Kläger nicht nur in den geschützten Besitzstand des Inhabers der Nutzungsrechte an dem gleichnamigen Film ein; die Registrierung der Marke diene ihm auch alleine dazu, durch die Abmahnung der Veranstalter von „Project X” Partys Lizenzzahlungen zu erzwingen, wodurch diese in ihrer als Mitbewerber des Klägers behindert würden. Zudem habe die Beklagte das Zeichen auch allenfalls beschreibend benutzt. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen in dem Titel „Project X” einen Hinweis auf den gleichnamigen Film und nicht auf ein bestimmtes Unternehmen. Zudem habe das LG bei der Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr zu Unrecht die in den vom Kläger vorgelegten Rechnungsdokumenten aufgeführten Zahlungsbeträge zugrunde gelegt, ohne zu berücksichtigen, dass diesen Beträgen neben der Lizenzierung der Klagemarke weitere Dienstleistungen schuldrechtlicher Natur gegenübergestanden hätten.

Lösung des Gerichts

Das OLG München hat die Berufung überwiegend zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil weitgehend bestätigt.

Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche seien dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Anmeldung der Klagemarke sei nicht bösgläubig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erfolgt. Von einer bösgläubigen Markenanmeldung könne allenfalls dann ausgegangen werden, wenn neben der Störung eines fremden Besitzstandes und der positiven Kenntnis des Anmelders hiervon besondere Umstände hinzukommen, die das Gesamtverhalten des Anmelders als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheinen lassen. Schon für die Störung eines fremden inländischen Besitzstandes sei hier nichts ersichtlich. Es fehle nämlich an der Ähnlichkeit bzw. Identität zwischen den von der Klagemarke umfassten Dienstleistungen und der Aufführung bzw. Bewerbung des gleichnamigen Filmtitels.

Zudem seien auch keine Umstände ersichtlich, die einen etwaigen Eingriff als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen. Alleine der Umstand, dass der Kläger gegen Dritte wegen der Benutzung der Klagemarke vorgehe, lasse als Ausfluss des von der Markeneintragung gewährten Ausschließlichkeitsrechts nicht auf einen zweckfremden Einsatz zur Behinderung von Mitbewerbern schließen. Zudem spreche hier auch nichts dafür, dass es dem Kläger bei der Markenanmeldung an einem Benutzungswillen gefehlt habe.

Darüber hinaus habe die Beklagte die Marke „Project X” auch markenmäßig benutzt. Hiervon sei immer auszugehen, wenn die Verwendung des Kennzeichens im Rahmen des Produkt- und Leistungsabsatzes nach der Auffassung des Verkehrs zumindest auch zur Unterscheidung der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen diene. Das sei für die Bewerbung der Tanzveranstaltungen durch die Beklagte aber der Fall. Ein beschreibender Hinweis auf den gleichnamigen Film erschließe sich nicht. Vielmehr handle es sich bei „Project X” um eine Fantasiebezeichnung ohne konkreten Bezug auf ein Filmwerk oder eine Partyveranstaltung. Für die entsprechende Beurteilung ausschlaggebend sei nicht die Wahrnehmung (nur) der Verkehrskreise der Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die maßgebliche Verkehrsauffassung sei vielmehr einheitlich festzustellen. Die Beurteilung anhand einer gespaltenen Verkehrsauffassung sei allenfalls ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn – wovon hier aber nicht auszugehen sei – von der Benutzung des Kennzeichens verschiedene, objektiv voneinander abgrenzbare Verkehrskreise angesprochen würden.

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte darüber hinaus auch ein Schadensersatzanspruch in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Dem stehe es insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte infolge der Abstandnahme von den geplanten Tanzveranstaltungen letztlich keine Umsätze mehr mit dem Zeichen „Project X” erzielt habe. Bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr komme es nämlich nicht auf einen konkreten Schaden an, sondern auf den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung.

Hinsichtlich der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzes sei das Urteil des LG München I aber insoweit rechtsfehlerhaft, als dort bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass die Vergütung aus den vom Kläger vorgelegten Nutzungsvereinbarungen nicht nur eine Lizenzierung der Klagemarke, sondern darüber hinaus auch zusätzliche Leistungen und Ausstattung umfasse. Für die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie sei aber maßgeblich, was vernünftige Vertragspartner aus objektiver Sicht bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens vereinbart hätten. Vergütungsanteile, die für nicht lizenzierungsbedürftige zusätzliche Leistungen vereinbart würden, dürften demnach grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Nichts desto trotz sei das mit zusätzlichen Leistungen verfolgte Interesse des Klägers am Wiedererkennungswert seiner Marke bei der Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO angemessen zu berücksichtigen.


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