OLG München, Urt. 22.9.2016 - 29 U 2498/16
Fehlender Link auf OS-Plattform bei eBay
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2017
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2017
Die Verordnung (EU) 524/2013 (ODR-Verordnung) verpflichtet Onlinehändler dazu, auf Ihren Webseiten einen Link zur Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission anzubringen. Das vollständige Fehlen eines solchen Links ist wettbewerbswidrig.
OLG München, Urt. v. 22.9.2016 - 29 U 2498/16 (rkr.)
UWG §§ 3a, 8
Das OLG München hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, ob das Fehlen dieses Links wettbewerbswidrig ist.
Informationspflicht: Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013 begründe eine Verpflichtung des Unternehmers, auf seiner Webseite einen Link zur europäischen OS-Plattform anzubringen. Bei dieser Verpflichtung handle es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, weil sie dazu diene, möglichst viele Verbraucher über das Bestehen der OS-Plattform (vgl. Erwgrd. 30 VO 524/2013) in Kenntnis zu setzen, und daher im Interesse als Marktteilnehmer liege.
Linksetzung: Eine Verletzung dieser Verpflichtung sei jedenfalls auch nach § 3a UWG und nicht nur nach § 5a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasse. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es zum Zeitpunkt der Abmahnung in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gegeben habe. Es stehe indes dem Zweck der Verpflichtung, die Kenntnis vom Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden könne.
OLG München, Urt. v. 22.9.2016 - 29 U 2498/16 (rkr.)
UWG §§ 3a, 8
Das Problem
Die EU sieht für Händler im E-Commerce eine Fülle an Informationspflichten vor. Zu Beginn des Jahres 2016 ist die Pflicht hinzugekommen, einen Link auf die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission (OS-Plattform) anzubringen. Hierdurch solle die Bekanntheit der Plattform gesteigert werden.Das OLG München hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, ob das Fehlen dieses Links wettbewerbswidrig ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Im Ergebnis hat das OLG hier einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch angenommen.Informationspflicht: Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013 begründe eine Verpflichtung des Unternehmers, auf seiner Webseite einen Link zur europäischen OS-Plattform anzubringen. Bei dieser Verpflichtung handle es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, weil sie dazu diene, möglichst viele Verbraucher über das Bestehen der OS-Plattform (vgl. Erwgrd. 30 VO 524/2013) in Kenntnis zu setzen, und daher im Interesse als Marktteilnehmer liege.
Linksetzung: Eine Verletzung dieser Verpflichtung sei jedenfalls auch nach § 3a UWG und nicht nur nach § 5a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasse. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es zum Zeitpunkt der Abmahnung in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gegeben habe. Es stehe indes dem Zweck der Verpflichtung, die Kenntnis vom Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden könne.