OLG München, Urt. 22.9.2016 - 29 U 3449/15
Unzulässiges Anbieten von Product Keys ohne Zustimmung des Softwareherstellers
Autor: RA, FA IT-Recht, FA Urheber- und Medienrecht Dr. Christian Wolff, Brock Müller Ziegenbein, Kiel
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2017
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2017
Der Verkauf von Product Keys zur Freischaltung bzw. Aktivierung von Software stellt per se zwar noch keine Urheberrechtsverletzung an der zu aktivierenden Software dar, begründet aber jedenfalls Unterlassungsansprüche des Herstellers gegen den Anbieter der Produktschlüssel unter dem Gesichtspunkt der Störerverantwortlichkeit.
OLG München, Urt. v. 22.9.2016 - 29 U 3449/15
UrhG §§ 16, 17 Abs. 2, 69c
Keine Erschöpfung: Der Anbieter der Codes könne zunächst eine Erschöpfung der mit den Product Keys herunterzuladenden Software (§ 17 Abs. 2 UrhG bzw. § 69c Nr. 3 UrhG) nicht beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit beim Anbieter (BGH, Urt. v. 17.7.2013 – I ZR 129/08 – UsedSoft II, CR 2014, 168 = ITRB 2014, 75). Aus der Kenntnis des Product Keys lasse sich auch nicht auf eine Berechtigung zur Einräumung von Nutzungsrechten schließen.
Unterlassungsanspruch: Das Angebot der Product Keys begründe eine Erstbegehungsgefahr möglicher anschließender Rechtsverletzungen durch Dritte, die den Key beim Anbieter erworben hätten. Dafür habe der Anbieter als Störer nach den Grundsätzen des BGH aus der Green-IT-Entscheidung einzustehen (BGH, Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 4/14 – Green-IT, CR 2015, 711 = ITRB 2015, 277).
Kein Auskunftsanspruch: Mangels positiver Feststellung, dass tatsächlich konkrete Kunden des Anbieters Software mit den Product Keys heruntergeladen und bei sich installiert hätten, bestehe kein Auskunftsanspruch gegen den Anbieter. Aus der reinen Gestattung einer Vervielfältigung in Folge der Übermittlung des Keys folge noch keine Rechtsverletzung.
OLG München, Urt. v. 22.9.2016 - 29 U 3449/15
UrhG §§ 16, 17 Abs. 2, 69c
Das Problem
Ohne Zustimmung des Herstellers wurden funktionsfähige Produktschlüssel (Product Keys) angeboten, mit denen Dritte Software von der Herstellerwebsite herunterladen und nutzen konnten. Der Softwarehersteller nimmt den Anbieter u.a. auf Auskunftserteilung und Unterlassung des Angebots der Product Keys in Anspruch.Die Entscheidung des Gerichts
Neben diversen weiteren geltend gemachten Ansprüchen, die dem Softwarehersteller im Wesentlichen zuzusprechen seien, sei der geltend gemachten Auskunftsanspruch zu verneinen, der Anbieter jedoch zur Unterlassung zu verurteilen.Keine Erschöpfung: Der Anbieter der Codes könne zunächst eine Erschöpfung der mit den Product Keys herunterzuladenden Software (§ 17 Abs. 2 UrhG bzw. § 69c Nr. 3 UrhG) nicht beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit beim Anbieter (BGH, Urt. v. 17.7.2013 – I ZR 129/08 – UsedSoft II, CR 2014, 168 = ITRB 2014, 75). Aus der Kenntnis des Product Keys lasse sich auch nicht auf eine Berechtigung zur Einräumung von Nutzungsrechten schließen.
Unterlassungsanspruch: Das Angebot der Product Keys begründe eine Erstbegehungsgefahr möglicher anschließender Rechtsverletzungen durch Dritte, die den Key beim Anbieter erworben hätten. Dafür habe der Anbieter als Störer nach den Grundsätzen des BGH aus der Green-IT-Entscheidung einzustehen (BGH, Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 4/14 – Green-IT, CR 2015, 711 = ITRB 2015, 277).
Kein Auskunftsanspruch: Mangels positiver Feststellung, dass tatsächlich konkrete Kunden des Anbieters Software mit den Product Keys heruntergeladen und bei sich installiert hätten, bestehe kein Auskunftsanspruch gegen den Anbieter. Aus der reinen Gestattung einer Vervielfältigung in Folge der Übermittlung des Keys folge noch keine Rechtsverletzung.