OLG München, Urt. 27.9.2018 - 6 U 1304/18
Ballermann Party verletzt Ballermann Marke
Autor: Rechtsanwalt Christian M. Röhl, LL.M.,RDP Röhl Dehm & Partner Rechtsanwälte mbB, München
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2019
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2019
Die Verwendung der Bezeichnung Ballermann Party für die Bewerbung einer Partyveranstaltung verletzt die Marke Ballermann.
OLG München, Urt. v. 27.9.2018 - 6 U 1304/18
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 23 Nr. 2
Der Markeninhaberin ständen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, sowie Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG, 242 BGB zu. Die Benutzung der Bezeichnung „Ballermann Party”, bzw. „Ballermannparty mit N.” sei eine markenmäßige Zeichenverwendung. Maßstab für die Beurteilung dieser Frage sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrspreise, wobei die Auffassung eines durchschnittlich informierten Durchschnittsverbrauchers zugrunde zu liegen sei. Eine blickfangmäßige Herausstellung eines Zeichens, spreche dabei immer für eine markenmäßige Verwendung.
Dabei sei der Begriff der markenmäßigen Benutzung weit zu fassen. Vorliegend seien hier die angesprochenen Durchschnittsverbraucher daran gewöhnt, dass Partys in Diskotheken unter bestimmten Bezeichnungen beworben und veranstaltet werden, wobei der angesprochene Verkehr auch weiß, dass es im Einzelfall reine beschreibende Bezeichnungen, wie Summer Party oder Christmas Party gäbe. Eine solche unmittelbare Beschreibung läge aber nicht vor. Zwar werde der angesprochene Verkehr bestimmte Assoziationen im Hinblick auf eine Örtlichkeit aus der spanischen Ferieninsel annehmen, eine rein beschreibende Bedeutung im Hinblick auf eine konkrete Partyveranstaltung in Deutschland im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffes, könne der Bezeichnung aber nicht entnommen werden.
Eine Assoziation mit einer bestimmten Örtlichkeit an der gefeiert wird, stelle in der Regel keine beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine Partyveranstaltung dar. Dafür wären bestimmte Umstände vorzutragen gewesen. Es seien von dem Beklagten aber keine solchen tatsächlichen sonstigen Umstände dargetan worden, dass der Begriff Ballermann vom Verkehr in geläufiger Weise als allgemein beschreibende Bezeichnung in Bezug auf Partyveranstaltungen verwendet würde. Der Senat könne dabei das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers vorliegend selber feststellen, da er ständig mit entsprechenden Kennzeichensachen betraut ist und somit selbst beurteilen könne, wie der angesprochene Verkehr die streitgegenständliche Bewerbung versteht. Auch sei die Einrede, dass sich Ballermann i.S.v. 49 Abs. 2, Nr. 1 MarkenG zu einer im geschäftlichen Verkehr gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützte Dienstleistung gewandelt habe, zurück zu weisen. Dies läge vor allen Dingen auch darin begründet, dass keine hinreichenden Umstände vorgetragen worden seien, wonach die Klagemarken infolge des Verhaltens, oder der Untätigkeit ihrer Inhaberin im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Dienstleistung geworden wären.
Des Weiteren bestehe zwischen den Klagemarken und der Zeichenverwendung des Beklagten Verwechslungsgefahr. Die Marken hätten eine hohe Ähnlichkeit, da Ballermann und Ballermann Party quasi identisch seien. Selbst bei nur durchschnittlicher Unterscheidungskraft der Klagemarken, läge hier also eine Verwechslungsgefahr vor, so dass eine erhöhte Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung für die Verwechslungsgefahr nicht zu prüfen sei. Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit sei noch zu erwähnen, dass der Bestandteil Ballermann in den benutzten Zeichen prägend sei, da der weitere Bestandteil Party beschreibend wäre. Des Weiteren habe Ballermann daher in dem jüngeren Zeichen auch eine selbstständig kennzeichnende Stellung.
Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG greife vorliegend ebenfalls nicht ein. Es handele sich, wie bei den bereits oben hinsichtlich der Schutzfähigkeit getätigten Ausführungen des Gerichts, eben nicht um eine gattungsgemäße Angabe, so dass hier auch keine beschreibende Verwendung vorliegen kann. Selbst wenn der angesprochene Verkehr mit dem Begriff Ballermann bestimmte Assoziationen mit einer Örtlichkeit in Mallorca verbinden würde, in der regelmäßig Partyveranstaltungen stattfänden, gehe mit der hier angegriffenen plakativen Bezeichnungen Ballermann Party keine beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine Gattung einer bestimmten Veranstaltung einher. Eine nötige direkte beschreibende Bedeutung sei daher nicht gegeben, so dass auch kein Freihaltebedürfnis vorläge. Die geschützten Dienstleistungen wie Musikdarbietungen, Durchführungen von Live-Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von kulturellen und sportliche Veranstaltungen oder Betrieb einer Diskothek seien auch mit der beworbenen Party und Tanzveranstaltung hochgradig ähnliche Dienstleistungen. Wegen der hochgradig ähnlichen Marken, der hochgradig ähnlichen Dienstleistungen läge daher selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr vor. Die Berufung sei daher zurückzuweisen, da ein Markenverstoß gegeben ist.
OLG München, Urt. v. 27.9.2018 - 6 U 1304/18
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 23 Nr. 2
Das Problem
Ein Gaststättenbetreiber bewarb über soziale Netzwerke eine Veranstaltung in seinem Lokal mit der Bezeichnung „Ballermann Party” sowie „Ballermann Party mit N”. Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener Ballermann Marken, die u.a. für das Betreiben einer Diskothek, als auch für die Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und anderen ähnlichen Dienstleistungen eingetragen sind. Die Markeninhaberin hielt daher die Werbung des beklagten Gaststättenbetreibers für die Ballermann Party für markenrechtswidrig. Das LG München bestätigte die Markenverletzung, da die Ballermann Marken markenmäßig verletzt wurden und eine beschreibende Nutzung nicht vorliegt. Das OLG München hatte nun über die Berufung zu entscheiden.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG München wies die Berufung des Beklagten ab.Der Markeninhaberin ständen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, sowie Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG, 242 BGB zu. Die Benutzung der Bezeichnung „Ballermann Party”, bzw. „Ballermannparty mit N.” sei eine markenmäßige Zeichenverwendung. Maßstab für die Beurteilung dieser Frage sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrspreise, wobei die Auffassung eines durchschnittlich informierten Durchschnittsverbrauchers zugrunde zu liegen sei. Eine blickfangmäßige Herausstellung eines Zeichens, spreche dabei immer für eine markenmäßige Verwendung.
Dabei sei der Begriff der markenmäßigen Benutzung weit zu fassen. Vorliegend seien hier die angesprochenen Durchschnittsverbraucher daran gewöhnt, dass Partys in Diskotheken unter bestimmten Bezeichnungen beworben und veranstaltet werden, wobei der angesprochene Verkehr auch weiß, dass es im Einzelfall reine beschreibende Bezeichnungen, wie Summer Party oder Christmas Party gäbe. Eine solche unmittelbare Beschreibung läge aber nicht vor. Zwar werde der angesprochene Verkehr bestimmte Assoziationen im Hinblick auf eine Örtlichkeit aus der spanischen Ferieninsel annehmen, eine rein beschreibende Bedeutung im Hinblick auf eine konkrete Partyveranstaltung in Deutschland im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffes, könne der Bezeichnung aber nicht entnommen werden.
Eine Assoziation mit einer bestimmten Örtlichkeit an der gefeiert wird, stelle in der Regel keine beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine Partyveranstaltung dar. Dafür wären bestimmte Umstände vorzutragen gewesen. Es seien von dem Beklagten aber keine solchen tatsächlichen sonstigen Umstände dargetan worden, dass der Begriff Ballermann vom Verkehr in geläufiger Weise als allgemein beschreibende Bezeichnung in Bezug auf Partyveranstaltungen verwendet würde. Der Senat könne dabei das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers vorliegend selber feststellen, da er ständig mit entsprechenden Kennzeichensachen betraut ist und somit selbst beurteilen könne, wie der angesprochene Verkehr die streitgegenständliche Bewerbung versteht. Auch sei die Einrede, dass sich Ballermann i.S.v. 49 Abs. 2, Nr. 1 MarkenG zu einer im geschäftlichen Verkehr gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützte Dienstleistung gewandelt habe, zurück zu weisen. Dies läge vor allen Dingen auch darin begründet, dass keine hinreichenden Umstände vorgetragen worden seien, wonach die Klagemarken infolge des Verhaltens, oder der Untätigkeit ihrer Inhaberin im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Dienstleistung geworden wären.
Des Weiteren bestehe zwischen den Klagemarken und der Zeichenverwendung des Beklagten Verwechslungsgefahr. Die Marken hätten eine hohe Ähnlichkeit, da Ballermann und Ballermann Party quasi identisch seien. Selbst bei nur durchschnittlicher Unterscheidungskraft der Klagemarken, läge hier also eine Verwechslungsgefahr vor, so dass eine erhöhte Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung für die Verwechslungsgefahr nicht zu prüfen sei. Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit sei noch zu erwähnen, dass der Bestandteil Ballermann in den benutzten Zeichen prägend sei, da der weitere Bestandteil Party beschreibend wäre. Des Weiteren habe Ballermann daher in dem jüngeren Zeichen auch eine selbstständig kennzeichnende Stellung.
Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG greife vorliegend ebenfalls nicht ein. Es handele sich, wie bei den bereits oben hinsichtlich der Schutzfähigkeit getätigten Ausführungen des Gerichts, eben nicht um eine gattungsgemäße Angabe, so dass hier auch keine beschreibende Verwendung vorliegen kann. Selbst wenn der angesprochene Verkehr mit dem Begriff Ballermann bestimmte Assoziationen mit einer Örtlichkeit in Mallorca verbinden würde, in der regelmäßig Partyveranstaltungen stattfänden, gehe mit der hier angegriffenen plakativen Bezeichnungen Ballermann Party keine beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine Gattung einer bestimmten Veranstaltung einher. Eine nötige direkte beschreibende Bedeutung sei daher nicht gegeben, so dass auch kein Freihaltebedürfnis vorläge. Die geschützten Dienstleistungen wie Musikdarbietungen, Durchführungen von Live-Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von kulturellen und sportliche Veranstaltungen oder Betrieb einer Diskothek seien auch mit der beworbenen Party und Tanzveranstaltung hochgradig ähnliche Dienstleistungen. Wegen der hochgradig ähnlichen Marken, der hochgradig ähnlichen Dienstleistungen läge daher selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr vor. Die Berufung sei daher zurückzuweisen, da ein Markenverstoß gegeben ist.