OLG Nürnberg, Beschl. 13.7.2023 - 10 UF 1037/22

Abweisung des Stufenantrags insgesamt bei feststehender Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2023
1. Zu den Voraussetzungen einer Zustellung „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO.2. Auskunft gem. § 1379 BGB kann grundsätzlich nicht mehr verlangt werden, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs gem. § 1378 BGB wegen erfolgreich erhobener Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr durchgesetzt werden kann.3. Sind im Fall eines Stufenantrags sowohl der Auskunftsanspruch gem. § 1379 BGB als auch der Zahlungsanspruch gem. § 1378 BGB wegen erfolgreich erhobener Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr durchsetzbar, so ist der Stufenantrag insgesamt durch sofortige einheitliche Entscheidung zurückzuweisen.

BGB §§ 195 ff., § 1378, § 1379; ZPO § 167 ZPO; LPartG § 6

Das Problem

Die Lebenspartnerschaft der Beteiligten wurde im Juli 2017 rechtskräftig geschieden. Mit Schriftsatz vom 30.12.2020 machte die Antragstellerin beim AG Niebüll einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs im Wege eines Stufenantrags geltend. Mit Verfügung vom 4.1.2021 wies das AG Niebüll auf die fehlende örtliche Zuständigkeit hin. Das Gericht forderte entsprechend einem Verfahrenswert von vorläufig 1.000 € einen Kostenvorschuss an. Auf entsprechenden Antrag verwies es am 8.1.2021 den Rechtsstreit an das AG Neustadt. Mit Beschluss vom 12.4.2021 setzte das dortige AG den Verfahrenswert auf 5.000 € fest. Den entsprechenden Betrag der Gerichtskostenrechnung zahlte die Antragstellerin am 5.5.2021 ein. Daraufhin wurde der Antrag erstmalig zugestellt. Den ursprünglich vom AG Niebüll geforderten Kostenvorschuss hatte die Antragstellerin nicht eingezahlt. Die Antragsgegnerin beruft sich auf Verjährung. Sie weist im Übrigen darauf hin, dass die Auskunft bereits erteilt worden sei. Zu Recht?

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat weist den Stufenantrag insgesamt wegen Verjährung ab. § 6 LPartG verweise auf die Vorschriften des BGB zum Zugewinn und damit auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Gemäß § 195, § 1378 Abs. 3 BGB betrage die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre zum Jahresende.

Zu beachten sei § 167 ZPO. Die Wirkung einer Fristwahrung oder einer Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB trete bereits mit Eingang eines Antrags bei Gericht ein, wenn die Zustellung des Antrags demnächst erfolge. Zwar gebe es in der Rechtsprechung keine absolute zeitliche Grenze, innerhalb derer eine Zustellung als noch „demnächst“ erfolgt angesehen werden könne. Die Voraussetzungen seien allerdings nur dann erfüllt, wenn der Anspruchsteller vor Fristablauf alles aus seiner Sicht Zumutbare unternommen habe, damit die Zustellung auch tatsächlich alsbald erfolgen könne. Sofern der Anspruchsteller alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Zustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt habe, sei er im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (BGH v. 21.3.2022 – VIa ZR 275/21, NJW 2022, 2196). Träten dem Beteiligten zuzurechnende Zustellungsverzögerungen – etwa durch fehlende Vorschusszahlung – auf, so müssten sich diese in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Verzögerungen seien dann zurechenbar, wenn der Beteiligte durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen habe. Maßgeblich sei hierbei, um wie viele Tage sich der für die Zustellung des Antrags ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert habe (BGH v. 21.3.2022 – VIa ZR 275/21, NJW 2022, 2196). Einem Beteiligten werde in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen sein. Diese könne sich nach den Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern (BGH v. 10.12.2019 – II ZR 281/18, MDR 2020, 364). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu vierzehn Tagen, gerechnet vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist, seien regelmäßig geringfügig; sie blieben deshalb außer Betracht (BGH v. 25.2.2021 – IX ZR 156/19, NJW 2021, 1598). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sei vorliegend eine nicht mehr geringfügige Verzögerung durch ein fahrlässiges Verhalten der Antragstellerin eingetreten. Weder habe sie den ersten Kostenvorschuss eingezahlt noch zeitnah auf den Beschluss vom 12.4.2021 reagiert. Die übliche Frist sei damit bei weitem überschritten. Die angeführte „Wohltat“ der Rückwirkung bei demnächstiger Zustellung könne daher nicht in Betracht kommen. Der Zahlungsanspruch sei verjährt und jedenfalls abzuweisen.

Der vorgeschaltete Auskunftsanspruch sei ein reiner Hilfsanspruch. Er diene zur Ermittlung der für den Zugewinnausgleich relevanten Daten. Wenn die Auskunft für den Zugewinnausgleich unerheblich sei, gehe der Anspruch ins Leere. Als lediglich dienendes Recht könne der Auskunftsanspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn für ihn kein Bedürfnis mehr bestehe, weil die Auskunft für den ihr ausschließlich zugedachten Zweck der Zugewinnberechnung nicht mehr verwendet werden könne (BGH v. 31.1.2018 – XII ZB 175/17, NJW 2018, 950 = FamRB 2018, 171 [Kogel]). Auskunft könne daher grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn die Ausgleichsforderung verjährt sei, der ausgleichspflichtige Ehegatte die Einrede der Verjährung erhoben habe und der Anspruch deswegen auf Dauer nicht mehr durchgesetzt werden könne (Koch in MünchKomm/BGB, 9. Aufl., § 1379 BGB Rz. 5). Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginne gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen (BGH v. 31.1.2018 – XII ZB 175/17, NJW 2018, 950 = FamRB 2018, 171 [Kogel]). Die Verjährungsfrist richte sich ebenfalls nach § 195 BGB (Koch in MünchKomm/BGB, 9. Aufl., § 1379 BGB Rz. 48). Der Anspruch der Antragstellerin auf Auskunftserteilung verjähre daher genauso wie der unterstellte Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs mit Ablauf des Jahres 2020.

Im Fall eines Stufenantrags sei zwar grundsätzlich über jeden der geltend gemachten Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der Teil- bzw. Schlussentscheidung zu befinden (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 254 Rz. 7). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einem Stufenantrag verbundenen Anträge komme allerdings dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergebe, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehle (BGH v. 16.6.2010 – VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189). Der gesamte Stufenantrag dürfe dann abgewiesen werden, sofern der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint werde, die auch den weiteren Anträgen, insbesondere dem Leistungsantrag auf der letzten Stufe, den Boden entziehe (Becker-Eberhard in MünchKomm/ZPO, 6. Aufl., § 254 Rz. 20).


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