OLG Nürnberg, Urt. 15.7.2018 - 3 U 724/18

Zur Anzeige von Werbung in einem E?Mail Postfach

Autor: RA Martin Boden, LL.M., FA für Gewerblichen Rechtsschutz, FA für Urheber- und Medienrecht,BODEN RECHTSANWÄLTE, www.boden-rechtsanwaelte.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 07/2019
Werbeanzeigen im Posteingang eines kostenlosen Email-Postfachs (sog. Inbox-Ads) sind weder eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG noch eine unzumutbare Belästigung im Sinne der Generalklausel des § 7 Abs. 1 Satz1 UWG.

OLG Nürnberg, Urt. v. 15.7.2018 - 3 U 724/18

UWG § 3a, § 5a Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 4; TMG § 6 Abs. 1 Nr. 1; RL 2002/58/EG Art. 2 Satz2 lit. h, Art. 13 Abs. 1, Abs. 3

Das Problem

Ein Stromanbieter nutzt Email Accounts von T-Online, um dort Werbeanzeigen in der Mailbox der Nutzer zu schalten. Die Anzeigen erscheinen in der Liste eingegangener Emails im Posteingang. Sie sind jedoch grau hinterlegt und mit dem Hinweis „Anzeige” versehen. Daneben ist ein „X” eingeblendet, mit welchem die Anzeige weggeklickt werden kann. Sie enthält keine Datumsanzeige, keinen Absender und keine Option zur Beantwortung oder einer anderweitigen Bearbeitung. Die Anzeige wird ebenso wenig bei der Anzahl ungelesener Emails berücksichtigt. Die Einblendung der Anzeigen erfolgt mittels eines JavaScript Codes (TAG) des Email-Anbieters, wobei der User durch Klicken der Anzeige auf die Webseite oder einen Werbebanner des Stromanbieters gelangt.

Ein Mitbewerber macht geltend, diese „Inbox-Ads” seien als Versendung elektronischer Post ohne Einwilligung des Nutzers zu qualifizieren, zudem liege durch die damit einhergehende Vermüllung des Posteingangordners eine unzumutbare Belästigung vor.

Das LG hat der Klage stattgegeben, wogegen sich der Stromanbieter nun mit der Berufung wendet.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Nürnberg hebt das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Klage ab.

Das Tatbestandsmerkmal der Versendung elektronischer Post werde nicht verwirklicht. Wesen der elektronischen Post sei die asynchrone Versendung von Nachrichten, bei der eine Speicherung der Nachrichten bis zum Abruf durch den Empfänger erfolge, der diese wiederum für sich speichern, löschen oder bearbeiten könne. Neben der Email fallen hierunter auch Nachrichtensysteme von Social-Media-Diensten, SMS oder MMS. Die vorliegenden „Inbox-Ads” richteten sich nicht an einen bestimmten Adressaten. Es erfolge lediglich über einen Adserver die Einblendung an einer bestimmten Stelle über vordefinierte „Ad-Slots”. Nach Erwägungsgrund 27 der Datenschutzrichtlinie sei die Übermittlung elektronischer Post dann erfolgt, wenn der Nutzer diese vom Server seines Diensteanbieters abrufe. Ein derartiger Abruf könne bei der streitgegenständlichen Anzeige nicht erfolgen. Stattdessen erfolge die Anzeige in Echtzeit nach dem Rotationsprinzip, es fehle daher an der für die Annahme der elektronischen Post erforderlichen Individualkommunikation.

Eine Einwilligung sei nicht geboten. Zum einen bestünde für den Nutzer gar keine Möglichkeit, sein Einverständnis zu erklären, zum anderen sei die streitgegenständliche Werbeform mit den auf Webseiten üblichen Werbebannern gleichzusetzen. Sie erforderten aufgrund der klaren Erkennbarkeit als Werbeanzeige kein Aussortieren von unliebsamen Nachrichten, belegten keinen Speicherplatz und erschienen nicht in der Anzahl ungelesener Mails, so dass der mit dem Entfernen verbundene Arbeits- und Zeitaufwand, anders als bei Emails, keine unzumutbare Belästigung begründen könne. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Anzeige innerhalb oder außerhalb des Postfaches auf der Seite des Anbieters erscheine. Aus diesen Gründen scheide auch der Tatbestand der Generalklausel gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 UWG aus. Eine unzumutbare Belästigung scheide zudem aus, da Verbraucher an Werbeeinblendungen auf Webseiten, wie Werbebanner, Pop-Up-Fenster etc., gewohnt seien. Die Nutzer willigten bei Nutzung eines werbefinanzierten Dienstes bei Besuch der Seite bzw. Inanspruchnahme der Dienstleistung in die Anzeige von Werbung ein. Die Anzeige erscheine immer an der gleichen Stelle, sei klar und hervorgehoben von den Posteingängen als solche erkennbar und hindere den Nutzer in keiner Weise am Abruf seiner Mails.

In der gebotenen Abwägung müsse zwar berücksichtigt werden, dass die Werbung im Gewand einer Email erscheine, jedoch erfolge dies nur in der kostenfreien Version. Nutzer hätten die Möglichkeit, durch Zahlung eines Entgelts einen werbefreien Email-Account zu buchen, worauf im Rahmen der Registrierung deutlich hingewiesen werde. Der Nutzer, der sich für einen kostenlosen, werbefinanzierten Dienst entscheide, müsse entsprechende Werbeeinblendungen hinnehmen.


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