OLG Oldenburg, Beschl. 8.1.2018 - 4 UF 135/17

Ausbildungsunterhalt trotz abgeschlossener Berufsausbildung des Kindes

Autor: RiOLG a.D. Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2018
Ausgehend von dem Grundsatz, dass Eltern die Finanzierung einer Ausbildung schulden, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen ihres Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält, besteht die elterliche Verpflichtung zu einer weiteren Ausbildungsfinanzierung, wenn das Studium unmittelbar an die Erfahrungen der praktischen Ausbildung anknüpft und die Entwicklung der Noten zeigt, dass das Kind den Willen und die Fähigkeiten hat, den sich stellenden Anforderungen eines Studiums gerecht zu werden. Ob das Kind dabei durch die Erfahrungen im Ausbildungsbetrieb (Schichtarbeit, drohende Entlassungen) zur Aufnahme des Studiums veranlasst worden ist, ist ohne Belang.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.11.2017 - 4 UF 135/17

OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.1.2018 - 4 UF 135/17

Vorinstanz: AG Cloppenburg, Beschl. v. 25.7.2017 - 11 F 287/17

BGB § 1601, § 1602, § 1610 Abs. 2

Das Problem

Das antragstellende Land (Ast) macht aus übergegangenem Recht (§ 37 BAföG) Ansprüche auf Ausbildungsunterhalt gegen die Mutter der BAföG-Empfängerin (Ag) geltend. Im streitbefangenen Zeitraum zwischen 11/2014 und 8/2015 wurden vom Ast Vorausleistungen (§ 36 BAföG) von monatlich 413 € an die Tochter der Ag gezahlt. Diese erlangte in 7/2010 den erweiterten Realschulabschluss. Es folgte von 8/2010 bis 6/2013 eine Ausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik. Anschließend besuchte die Tochter ab 8/2013 die Fachoberschule, die sie in 7/2014 mit der Fachhochschulreife abschloss. Ab WS 2014/2015 studierte sie Wirtschaftsingenieurwissenschaft für Lebensmitteltechnik. Mit Beginn des Studiums zog sie von Zuhause aus und in eine eigene Wohnung. Die Ag verfügte im maßgeblichen Unterhaltszeitraum über monatliche Einkünfte i.H.v. rund 2.124 €. Der Vater der Studentin ist bereits 2013 verstorben. Das AG hat antragsgemäß entschieden und die Ag zur Zahlung von insgesamt 4.130 € verpflichtet. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Ag, die sich insbesondere darauf beruft, dass die Tochter über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Diese sei auch keine typische Spätentwicklerin. Sie habe sich nur deshalb zum Studium entschlossen, weil sie nicht im Schichtdienst einschließlich Nachtarbeit habe arbeiten wollen und die Gefahr von Kündigungen gedroht habe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG hat zunächst einen Hinweisbeschluss erlassen und gibt im Anschluss daran dem Rechtsmittel – wie angekündigt – teilweise statt. Das AG habe unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung mit zutreffender Begründung einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für die Dauer des Studiums der Tochter bejaht, obwohl diese bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Zwischen Ausbildung und Studium bestehe ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, und das Studium entspreche auch dem Willen und den Fähigkeiten der Tochter. Die Finanzierung der weiteren Ausbildung sei der Ag auch zumutbar, zumal die Tochter ihren Unterhalt während der Berufsausbildung teilweise selbst finanziert habe. Allerdings bestehe ein übergegangener Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit (§ 37 Abs. 4 Nr. 2 BAföG) erst ab Zugang der Übergangsanzeige. Über ihre mögliche Inanspruchnahme sei die Ag erst mit Schreiben des Ast vom 2.3.2015 informiert worden, so dass sie nur für die Zeit von 3 bis 8/2015 den verlangten Ausbildungsunterhalt (i.H.v. insgesamt 2.478 €) schulde. Die zeitlich frühere bloße Mitwirkung an der Antragstellung der Tochter reiche insoweit nicht aus. Im Schreiben des Ast vom 3.12.2013, in dem der Ag mitgeteilt wird, nach Überprüfung habe sie ihrer Tochter bereits eine angemessene Berufsausbildung finanziert und deshalb habe die Tochter ihr gegenüber keinen Unterhaltsanspruch, liege zwar kein Verzicht auf Unterhaltszahlungen, die Ag hätte aber aufgrund dieses Schreibens darauf vertrauen können, sie werde bis auf weiteres nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Dieser Vertrauenstatbestand sei erst mit Zugang des Schreibens vom 2.3.2015 entfallen.


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