OLG Oldenburg, Beschl. 8.1.2018 - 4 UF 135/17
Ausbildungsunterhalt trotz abgeschlossener Berufsausbildung des Kindes
Autor: RiOLG a.D. Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2018
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2018
Ausgehend von dem Grundsatz, dass Eltern die Finanzierung einer Ausbildung schulden, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen ihres Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält, besteht die elterliche Verpflichtung zu einer weiteren Ausbildungsfinanzierung, wenn das Studium unmittelbar an die Erfahrungen der praktischen Ausbildung anknüpft und die Entwicklung der Noten zeigt, dass das Kind den Willen und die Fähigkeiten hat, den sich stellenden Anforderungen eines Studiums gerecht zu werden. Ob das Kind dabei durch die Erfahrungen im Ausbildungsbetrieb (Schichtarbeit, drohende Entlassungen) zur Aufnahme des Studiums veranlasst worden ist, ist ohne Belang.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.11.2017 - 4 UF 135/17
OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.1.2018 - 4 UF 135/17
Vorinstanz: AG Cloppenburg, Beschl. v. 25.7.2017 - 11 F 287/17
BGB § 1601, § 1602, § 1610 Abs. 2
OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.11.2017 - 4 UF 135/17
OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.1.2018 - 4 UF 135/17
Vorinstanz: AG Cloppenburg, Beschl. v. 25.7.2017 - 11 F 287/17
BGB § 1601, § 1602, § 1610 Abs. 2